Beamtenrecht

Der Staat nimmt seine Aufgaben wahr durch Beschäftigte (ehemalige Angestellte und Arbeiter) und Beamte. Im Unterschied zum Beschäftigten, dessen Rechte und Pflichten sich aus einem Individualarbeitsvertrag ergeben, ist das Beamtenverhältnis durch Gesetz ausgestaltet. Die grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts finden sich in Art. 33 Grundgesetz.

1) Bestenauslese

Von großer Bedeutung ist dabei Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, der für den Beamten das Leistungsprinzip festschreibt. Der Zugang zum öffentlichen Dienst, aber auch Beförderungen und Besetzungen von Beamten auf Planstellen dürfen nur erfolgen im Rahmen der Bestenauslese („Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“). Um hier gegenüber Mitbewerbern seine Rechte zu wahren und zu verhindern, dass anderweitig Fakten geschaffen werden durch Aushändigung der Ernennungsurkunde eines Mitbewerbers, gibt es das Institut der Konkurrentenklage. Wir verfügen hier über große Erfahrung, haben bereits in vielen Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht die Interessen unserer Mandanten mit Erfolg durchgesetzt.

2) Laufbahnbefähigung (Regelaufstieg/Verwendungsaufstieg)

Ein beamtenrechtlicher Aufstieg setzt voraus, dass der Beamte über die laufbahnrechtliche Befähigung verfügt. Die Voraussetzungen können erreicht werden über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst inklusive Bestehen der notwendigen Laufbahnprüfung (soweit nicht bereits die Vorbildung die Laufbahnbefähigung begründet). Wer zum Vorbereitungsdienst nicht zugelassen wird, sollte einen erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren. Wir verfügen auf diesem Gebiet über ausgewiesene Experten.

3) Pflichten des Beamten

Der zu Beginn des Beamtenverhältnisses zu leistende Amtseid beinhaltet die wesentlichen Pflichten eines Beamten, die näher in den §§ 33 ff. Beamtenstatusgesetz festgelegt sind (Gehorsams-und Treuepflicht, Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, Verschwiegenheitspflicht). Bei Verstößen gegen diese Pflichten drohen dienstrechtliche Konsequenzen über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Hier vertreten wir kompetent Ihre Interessen während der Ermittlungen und auch vor dem Disziplinargericht.

4) Rechte des Beamten

Steht auf der einen Seite die Dienst-und Treuepflicht des Beamten, steht auf der anderen Seite die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Wichtigste Fürsorgepflicht ist die Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation (siehe Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Hierzu zählt die amtsangemessene Besoldung und Beschäftigung, das Recht auf Urlaub, auf Beihilfe im Krankheitsfall, auf Reisekosten und Umzugskostenvergütung und das Recht auf Altersversorgung im Ruhestand .(Beamtenversorgungs-gesetz). Auch Fragen der vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit spielen eine immer größere Rolle in der Praxis. Auch hier verfügen wir über praktische Erfahrung im Umgang mit Behörden, aber auch über große Kenntnisse bei der Führung von verwaltungsgerichtlichen Prozessen.

5) Besondere Fallgestaltungen ergeben sich bei länderübergreifenden Versetzungsgesuchen von Beamten (z.B. Lehrern), bei ehemaligen Beamten der Deutschen Post (Postpersonalrechtsgesetz), im Hochschulbereich (W- Professur) unter kommunalen Wahlbeamten. Immer wiederkehrend sind auch Fallgestaltungen von Rückforderungsbescheiden bei Überzahlungen (z.B. bei Zulagen oder Beihilfen).

Prof. Dr. Birnbaum RA-GmbH

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