Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Birnbaum wurde 1969 in Duala (Kamerun) geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Bonn und Freiburg bis 1995, absolvierte anschließend bis 1997 das juristische Referendariat in Dresden. Von 1995 bis 2000 war Rechtsanwalt Prof. Dr. Birnbaum als wissenschaftlicher Mitarbeiter und wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Universität Dresden tätig, wo er Anfang 2000 promoviert wurde.

1998 folgte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, seit 2002 ist Herr Professor Birnbaum Fachanwalt, seit 2005 ist er Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Im Bereich des Schul- und Hochschulrechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Birnbaum durch zahlreiche wissenschaftliche Fachveröffentlichungen, u.a. als Autor der Bücher „Schulrecht Nordrhein-Westfalen“ (Boorberg-Verlag) und „Mein Recht bei Prüfungen“ (Verlag C.H. Beck) ausgewiesen. Herr Professor Birnbaum kommentiert die Vorschriften zum Studien- und Prüfungsrecht sowie zu den privaten Bildungseinrichtungen im nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz im Beck’schen Online-Kommentar. Er ist anerkannter Spezialist in den Bereichen Schulrecht und Hochschulrecht und einer der führenden Anwälte in diesen Bereichen in Deutschland.

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23.02.2018 - Köln Hotel Mondial
Update Prüfungsrecht
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03.05.2018 - Berlin
Prüfungsrecht
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04.05.2018 - Berlin
Prüfungsrecht
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HfG Karlsruhe: Abwahl des Rektors rechtswidrig

07.11.2022 - AktuellesHochschulrecht
Mit Eilbeschluss vom 27.10.2022 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe festgestellt, dass die Abwahl Jan Boelens als Rektor der Hochschule für Gestaltung rechtswidrig war. Das Abwahlbegehren hätte aus formellen Gründen schon nicht zugelassen werden dürfen. Der Beschluss ist sofort vollziehbar. Jan Boelen hat angekündigt, unverzüglich seinen Dienst als Rektor der Hochschule wieder aufzunehmen. Zu seinen ersten dienstlichen Tätigkeiten wird die Prüfung der zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse von Rektorat und Senat unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Beteiligung des Rektors gehören. Zur Entscheidung im Volltext geht es hier: 20221027_VG_Karlsruhe… Weiterlesen

Multiple choice: Zahl der Prüfer muss normativ geregelt sein

27.04.2024 - Prüfungsrecht
Mit Urteil vom 23.11.2021 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass auch im Antwort-Wahl-Verfahren eine normative Festlegung der Zahl der Prüfer erforderlich ist. Die Entscheidung übernimmt die Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus seiner jüngeren Rechtsprechung und überträgt sie ins Antwort-Wahl-Verfahren. Die Entscheidung im Volltext: 20211123_VG_Koeln… Weiterlesen

Neuer Prüfungsversuch Pharmazeutische Prüfung, Dritter Abschnitt

27.04.2024 - Prüfungsrecht
Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 25.11.2021 einen erstinstanzlichen Beschluss des VG Düsseldorf abgeändert und im Eilverfahren der Behörde aufgegeben, die Antragstellerin zur erneuten Wiederholung des Dritten Abschnitts zuzulassen. Die Entscheidung ist unter drei Gesichtspunkten von Interesse: (1) Ein wiederkehrendes Thema ist der Fristablauf für die Widerspruchseinlegung bei nicht bestandenen Staatsprüfungen. Hier werden in der Regel auch im Erst- und Zweitversuch Nichtbestehensbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung versandt. Nach einem Monat ist dann die Widerspruchsfrist abgelaufen, und das Nichtbestehen kann nicht mehr angegriffen werden. ABER: Häufig erhält der Prüfling unmittelbar nach der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden die Nachricht, dass er nicht… Weiterlesen

Zulassung zum Masterstudium Psychologie in Regensburg

Mit Beschluss vom 26.11.2020 hat der Bayerische VGH München einen erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg abgeändert und die Unversität Regensburg verpflichtet, eine Bewerberin unverzüglich zum Studium im Masterstudiengang Psychologie zuzulassen. Die Entscheidung ist außerordentlich beachtlich: Die Bewerberin hatte weder die „erste Eignungshürde“ (Bachelorabschluss mit 1,1 oder besser) erreicht noch die „zweite Eignungshürde“ (Zugang zum gesonderten Eignungsfeststellungsverfahren mit 1,8 oder besser). Der VGH München hält die Notenhürde von 1,1 für rechtswidrig, weil überzogen. Die Universität konnte nicht darlegen, aus welchen Gründen eine so außerordentliche Zugangshürde zu errichten war (tatsächlich wird die Hürde nur von ca. 5% der Bewerber erreicht). Die Bewerberin… Weiterlesen

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