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Prognoseunterricht als (vor-)letzte Chance

Gegen eine Schulformempfehlung können Eltern sich wehren

Köln, den 15.04.2008

– In diesen Tagen versendet die Schulverwaltung die Bescheide der Schulämter über den Prognoseunterricht. Der Prognoseunterricht ist die letzte Möglichkeit für Schüler, die von der Grundschule keine Empfehlung für die gewünschte Schulform erhalten haben, doch noch an die Wunschschule zu gelangen. Wenig bekannt ist, dass auch bei erfolglos durchlaufenem Prognoseunterricht noch der Weg zum Verwaltungsgericht möglich ist. "Wer ohne Erfolg am Prognoseunterricht teilgenommen hat, kann klagen – und zwar sowohl gegen den Prognoseunterricht als auch gegen das Zeugnis mit der Schulformempfehlung", sagt Christian Birnbaum, Anwalt für Schulrecht und Fachbuchautor aus Köln. Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen hat in einer Grundsatzentscheidung im letzten Jahr bestätigt, dass es möglich ist, auch gegen die Schulformempfehlung rechtlich vorzugehen. Wer klagt, hat also gleich eine zweifache Chance. Allerdings besteht sowohl für die Grundschule als auch für die Fachkräfte im Prognoseunterricht ein so genannter Beurteilungsspielraum, der nur in den seltensten Fällen vom Gericht gekippt wird. "Häufig werden allerdings bei der Schulformempfehlung oder beim Prognoseunterricht formelle Fehler begangen", so Birnbaum. Er empfiehlt Eltern, die mit der Schulformempfehlung für ihr Kind nicht einverstanden sind, sich auf jeden Fall rechtlich beraten zu lassen. So kann sich dann doch noch ein Weg zur Schule der gewünschten Schulform eröffnen.

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