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Köln, den 13.02.2008
– Der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan fordert in seiner "Kölner Rede" die Errichtung türkischer Schulen in Deutschland. Tatsächlich ist die Errichtung solcher Schulen schon unter den geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen möglich.
Grundsätzlich wird die Schulpflicht in Deutschland – selbst von ausländischen Schulkindern in der Bundesrepublik – durch den Besuch von deutschen öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Ersatzschulen erfüllt. Innerhalb des staatlichen Schulsystems können Schulen aber durchaus mehrsprachig arbeiten. "In Deutschland gibt es schon jetzt eine Vielzahl von Schulen, an denen die sprachlichen Besonderheiten von Migrantenkindern berücksichtigt werden", betont die Fachanwältin für Verwaltungsrecht Dr. Mascha Huster von der Kölner Kanzlei Birnbaum Rechtsanwälte. Hierzu zählen in Nordrhein-Westfalen circa 40 Schulen des bilingualen Konzepts KOALA, in denen nicht nur auf Deutsch, sondern auch in der Muttersprache unterrichtet wird. Inzwischen sind deutschlandweit auch mehrere Privatschulen in türkischer Trägerschaft zu finden, wobei die ausländische Herkunft des Trägers an sich noch keine Berechtigung zur Abkehr vom deutschen Schulrecht vermittelt. "Es handelt sich um staatlich anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschulen, die unserer staatlichen Schulaufsicht unterliegen und in den Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen unseren deutschen Schulen entsprechen", erläutert Huster. Denn ansonsten gibt es für Privatschulen in freier Trägerschaft keine Genehmigung. Im Ausnahmefall sieht das Gesetz auch die Möglichkeit der Errichtung rein ausländischer – somit auch türkischer – Schulen in privater Trägerschaft vor. Solche Schulen können sich auch auf Türkisch als Unterrichtssprache beschränken und sind an die deutschen Lehrpläne nicht gebunden. Die Schulaufsichtsbehörden erteilen eine Genehmigung für ausländische Schulen aber nur im Einzelfall. An genehmigten ausländischen Schulen kann dann auch die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden.