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Köln, den 12.02.2008
Erstmals sind für das Schuljahr 2008/2009 die Kriterien des Auswahlverfahrens für die Aufnahme an einer Gesamtschule gesetzlich geregelt. Angesichts des starken Zulaufs zu dieser Schulform ist das ein wichtiger Schritt: Im letzten Schuljahr mussten fast 17.000 Schüler in Nordrhein-Westfalen an der Gesamtschule abgelehnt werden. Auch zum neuen Schuljahr rechnen die Gesamtschulen wieder mit einem großen Zulauf. Wegen des erwarteten Anmeldeüberhangs wird für diese Schulen in der Regel ein vorgezogenes Auswahlverfahren durchgeführt. Die Schüler können dann im Falle der Ablehnung noch an den Aufnahmeverfahren für die anderen Schulformen teilnehmen. Die Ablehnungsbescheide werden meist noch im Februar versandt. Im Auswahlverfahren sind zum neuen Schuljahr einige entscheidende Änderungen eingetreten. "Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber erstmals das Auswahlverfahren zumindest in seinen Grundzügen gesetzlich geregelt", so der Fachanwalt Dr. Christian Birnbaum aus Köln. In der neuen Ausbildungsordnung für die Sekundarstufe I steht, welche Kriterien bei einem Anmeldeüberhang für die Auswahl der Schüler und Schülerinnen heranzuziehen sind. Zu nennen ist hier vor allem die bevorzugte Aufnahme von Härtefällen. Andere Kriterien sind zum Beispiel Geschwister an der Schule und die Länge des Schulwegs. Darüber hinaus können Losverfahren durchgeführt werden. "Das alles bedeutet eine klare Verbesserung des Rechtsschutzes für die Eltern", erläutert Birnbaum. "So ist erstmals ausdrücklich die bevorzugte Aufnahme von Härtefällen im Gesetz aufgenommen worden. Daran kann nun kein Schulleiter mehr vorbei." Als Härtefälle wurden von der Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit unter anderem der Tod oder die schwere Erkrankung eines Elternteils oder ein schwerstbehindertes Geschwisterkind anerkannt. Keine Härtefallkriterien sind hingegen die Nähe der Wohnung zur Schule, befreundete Mitschüler oder ein allein erziehendes Elternteil. Aber auch wenn kein Härtefall vorliegt, muss der Schulleiter in jedem Fall sein Aufnahmeverfahren transparent machen und schlüssig darlegen, weshalb er einem bestimmten Aufnahmewunsch nicht entsprochen hat. Der Anwalt rät betroffenen Eltern, in jedem Fall fristgerecht innerhalb von einem Monat beim Schulleiter Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen und die Details des Auswahlverfahrens zu hinterfragen. In Zweifelsfällen kann der Anspruch auf einen Schulplatz auch über ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht verfolgt werden.
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