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Köln, den 12.11.2009
„In vielen Studiengängen stellen die Hochschulen zunächst mehr Studienplätze zur Verfügung als tatsächlich vorhanden sind“ erklärt Rechtsanwältin Dr. Mascha Huster, Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Köln. Denn es stellt sich immer wieder heraus, dass nicht jeder Bewerber seinen Studienplatz auch tatsächlich antritt. Dazu muss natürlich eine genaue Prognose des Annahmeverhaltens anhand der Studentenzahlen der vergangenen Jahre erfolgen, um ein Missverhältnis von Überbuchung und tatsächlichem Studienantritt zu vermeiden. „Hätte man hier wie im letzten Jahr die ZVS mit der Vergabe der Studienplätze und der Aufstellung der Prognose beauftragt, wäre diese Fehleinschätzung definitiv nicht passiert“, so Huster. In den meisten Studiengängen können die Hochschulen die Studienplatzvergabe mittlerweile selbst in die Hand nehmen, die Platzvergabe über die ZVS ist nur noch in den Studiengängen Human- und Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie und Psychologie (Diplom) zwingend. Anstatt die ZVS also im Wege des kostenpflichtigen so genannten „Serviceverfahrens“ in Anspruch zu nehmen, versuchen die meisten Hochschulen nun die Platzvergabe in Eigenregie. „Wozu das führt, haben wir ja nun in Bonn gesehen“, kommentiert Huster. Alle angeschriebenen Bewerber haben aber selbstverständlich einen Aufnahmeanspruch, der Fehler der Verwaltung darf nicht zu ihren Lasten gehen. Die Vergabeverfahren der Hochschulen sind meist intransparent und halten einer rechtlichen Überprüfung oftmals nicht stand. Nach Huster lohnt es sich daher, bei einer nicht erfolgten Zulassung zum Studium ohne Einschaltung der ZVS genau hinzuschauen: „Die von den Hochschulen aufgestellten Auswahlkriterien, wie beispielsweise das Motivationsschreiben oder das Auswahlgespräch, halten einer gerichtlichen Überprüfung häufig nicht stand, so dass wir den abgelehnten Bewerbern durch eine Studienplatzklage zu ihrem Wunschstudium verhelfen können. Auch ist die Anzahl der Wartesemester teilweise viel zu hoch und damit verfassungswidrig.“