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Köln, den 30.04.2009
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwartungsgemäß mit Urteil vom 29.4.2009 die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studienbeiträgen in Nordrhein-Westfalen bestätigt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit, der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz und das Sozialstaatsprinzip stehen der Erhebung von Studienbeiträgen ebenso wenig entgegen wie internationale Übereinkommen, an welche die Bundesrepublik Deutschland gebunden ist. „Diese Entscheidung war zu erwarten, nachdem bisher auch alle Instanzgerichte sich ebenso geäußert hatten“, sagt Rechtsanwalt Dr. Christian Birnbaum aus Köln. Zweifel bestehen damit alleine noch an der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung der Universität zu Köln, einer der größten Universitäten Deutschlands. Hier war aus Furcht vor Protesten der Studierenden die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die entscheidende Sitzung des Senats an einen geheimen Sitzungsort verlegt worden. Die studentischen Senatsmitglieder waren an diesen Entscheidungen nicht beteiligt worden. Die gegen die Beitragssatzung aus formellen Gründen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat aber wegen der schwierigen Rechtslage die Berufung zugelassen (Aktenzeichen 15 A 2399/08). Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung wird vermutlich noch im Sommer fallen. „Wir gehen im Moment davon aus, dass es der Universität kaum gelingen kann, die formellen Mängel im Satzungsgebungsverfahren zu entkräften“, so Rechtsanwalt Birnbaum, der die Antragsteller in diesem Verfahren vertritt.