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Köln, den 20.01.2009
–Seit dem Schuljahr 2006/2007 herrscht in Nordrhein-Westfalen Schulwahlfreiheit auch für die Grundschule. Schon zu Beginn der ersten Klasse können die Eltern entscheiden, ob ihr Kind zur zuständigen Grundschule im Schulbezirk oder zu einer anderen Grundschule ihrer Wahl gehen soll. „In der Praxis läuft diese gesetzliche Regelung allerdings häufig ins Leere, weil die zuständigen Schulleiter die gesetzlichen Vorgaben nicht beachten‟, sagt der Rechtsanwalt und Schulrechtsexperte Dr. Christian Birnbaum aus Köln. Hierbei wird vor allem die gesetzliche Klassengröße missachtet oder das Auswahlverfahren so gesteuert, dass auch die „unbeliebten‟ Grundschulen mit der notwendigen Anzahl von Schülern versorgt werden. Immer öfter beauftragen Eltern Birnbaum, den Anspruch auf Zugang zur Wunschschule durchzusetzen. „Manchmal genügt es schon, einfach einen Widerspruch einzulegen. Die Schulen wissen genau, wenn ihr Verfahren Angriffsfläche bieten. Sie gehen dann möglichen Ärger aus dem Weg, indem sie den Eltern nachgeben, die sich gegen die Auswahlentscheidung wehren.‟