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Köln, den 18.11.2008
– Trotz Geburtenrückgangs gibt es nach wie vor vielerorts an Schulen einen Anmeldeüberhang. Das gilt grundsätzlich für Gymnasien, die in einem besonders guten Ruf stehen. Außerdem übersteigt traditionell an den Gesamtschulen die Anzahl der Bewerber die Anzahl der Plätze. Wenn das Kind an der Wunschschule keinen Platz erhält, kann man dagegen Widerspruch einlegen und Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Darauf weist der Rechtsanwalt und Schulrechtsexperte Dr. Christian Birnbaum aus Köln hin, der für Eltern solche so genannten „Schulplatzklagen“ führt. Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, ob die Schule ihre Kapazitäten tatsächlich ausgeschöpft hat, ob sie die rechtlichen Regelungen zum Auswahlverfahren beachtet hat und ob sie den einzelnen Schüler unstatthaft benachteiligt hat. „Viele Schulleiter handeln bei ihrer Auswahlentscheidung nach Gutdünken. Dabei haben die meisten Bundesländer längst erkannt, wie wichtig die Schulwahlentscheidung für Kinder und ihre Eltern ist und deshalb entsprechende Gesetze erlassen,“ erläutert Birnbaum. Diese Gesetze enthalten detaillierte Angaben zum Verfahren, die aber häufig nicht eingehalten werden. Darüber hinaus schöpfen viele Schulleiter die Kapazitäten auch gar nicht bis zum letzten Platz aus, obwohl dies zwingend geboten ist. Es besteht also durchaus Aussicht auf Erfolg, wenn Eltern gegen Schulablehnungen vorgehen wollen.