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Siehe auch "Dienstzeugnis"
Die körperliche Züchtigung von Schülern ist verboten. Eine Zuwiderhandlung erfüllt den Straftatbestand des § 340 StGB (Körperverletzung im Amt). Ein entsprechender Eingriff kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn nach den Regelungen der Notwehr oder des Notstandes keine andere Möglichkeit verbleibt, also wenn ein Angriff auf die eigene Person abgewandt wird oder wenn eine Verletzung dritter Personen verhindert wird.
Siehe auch "Dienstzeugnis"