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Gegen unliebsame Weisungen des Dienstherrn muss der verbeamtete Lehrer innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen (siehe auch „Verwaltungsakt“). In Nordrhein-Westfalen gilt hiervon abweichend nach § 104 LBG, dass in den meisten Fällen direkt Klage eingereicht werden muss. Die Monatsfrist gilt allerdings nur, soweit die Maßnahme mit einer schriftlichen oder elektronischen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, aus welcher klar hervorgeht, bei welcher Behörde oder bei welchem Gericht der Widerspruch/die Klage einzulegen ist. Anderenfalls kann der Widerspruch/die Klage innerhalb eines Jahres eingelegt werden.