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Gegen unliebsame Weisungen des Dienstherrn muss der verbeamtete Lehrer innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen (siehe auch „Verwaltungsakt“). Die Monatsfrist gilt allerdings nur, soweit die Maßnahme mit einer schriftlichen oder elektronischen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, aus welcher klar hervorgeht, bei welcher Behörde oder bei welchem Gericht der Widerspruch einzulegen ist. Anderenfalls kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden.