Birnbaum-Rechtsanwälte
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Lehrerdienstrecht - V

Versetzung

Die Versetzung beinhaltet die Übertragung eines anderen Dienstpostens an einer anderen Dienststelle auf Dauer, was im Regelfall dem Wechsel des schulischen Einsatzes im gesamten Umfang entspricht. Grundsätzlich kann der Beamte entweder auf seinen eigenen Antrag hin oder beim Vorliegen von dienstlichen Bedürfnissen bzw. dienstlichen Gründen versetzt werden. Dabei hat der Beamte jedoch keinen Rechtsanspruch auf Versetzung, vielmehr liegt die Entscheidung im Ermessen des Dienstherrn. Trotz der weit verbreiteten Auffassung führen auch lange Anfahrtswege zwischen Wohn- und Dienstort oder der Wunsch nach Familienzusammenführung nicht automatisch zu einer entsprechenden Verpflichtung. Da die gleichmäßige Unterrichtsversorgung aller Schulen zu gewährleisten ist, ist meist alleine die Bedarfsdeckung entscheidend. Daneben können auch innerdienstliche Spannungsverhältnisse zur Vornahme einer Versetzung ermächtigen. In Zeiten des Mobbings werden zunehmend bei Spannungen im Kollegium oder Auseinandersetzungen zwischen Lehrern und/oder Schülern bzw. Eltern Versetzungen angeordnet. Unter Umständen kann ein Lehrer sogar versetzt werden, wenn der Ehegatte Schulleiter an derselben Schule ist. Der verbeamtete Lehrer ist vor der Versetzungsentscheidung anzuhören, Wartezeiten sind grundsätzlich nicht einzuhalten. Nach den Landespersonalvertretungsgesetzen muss der zuständige Personalrat beteiligt werden, bei der Versetzung eines Schwerbehinderten ist nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und zu unterrichten. Angestellte Lehrer können nach § 4 TV-L versetz werden.

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Verwaltungsakt

Im Beamtenrechtsverhältnis können bestimmte, gegen den Lehrer gerichtete Maßnahmen die Qualität eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) aufweisen. Dabei ist Voraussetzung, dass eine Regelung mit Außenwirkung vorliegt, die den Beamten quasi in seinem Statusamt betreffen und nicht nur interne Organisationswirkung haben. Als Verwaltungsakte gelten daher die Versetzung, die Abordnung, die Übertragung eines anderen Amtes, die Festsetzung des Pflichtstundenmaßes oder die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen. Keine Außenwirkung wird der Umsetzung, der Beurteilung oder dem Aufgabenentzug zugesprochen. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist im Hinblick auf den Rechtsschutz des Betroffenen wichtig: Beim anschließend einzulegenden Widerspruch oder der darauf folgenden Klage gegen Verwaltungsakte entfalten diese Rechtsmittel zumindest im Regelfall aufschiebende Wirkung und sie können von der anordnenden Behörde somit nicht sofort umgesetzt werden. Davon abgesehen muss der Beamte nach § 54 II BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) auch gegen Maßnahmen, die keinen Verwaltungsakt darstellen, zunächst Widerspruch einlegen. Eine Ausnahme hierzu sieht § 104 LBG (Landesbeamtengesetz) NW vor, wonach in den meisten Fällen direkt der Klageweg zu beschreiten ist. Eine weitere Besonderheit sieht § 54 IV BeamtStG vor, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage bei Versetzungen und Abordnungen ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung entfalten. Maßnahmen gegenüber angestellten Lehrern sind keine Verwaltungsakte, die Erhebung des Widerspruchs ist somit nicht angezeigt.

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