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Aktuelle Meldungen zu bildungspolitischen Themen
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Die Umsetzung bewirkt die Zuteilung eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb derselben Dienststelle, dass heißt derselben Schule. Dabei steht dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum zu. Allerdings muss dem Beamten auch nach der Umsetzung noch ein Aufgabengebiet verbleiben, was seiner Vor- und Ausbildung entspricht. Die Umsetzung ist zwar kein Verwaltungsakt, gleichwohl ist der Beamte aus Fürsorgegrundsätzen vorher anzuhören. Ebenso wie die Versetzung (siehe auch „Versetzung“) kann auch die Umsetzung auf eigenen Wunsch hin beantragt werden. Ein Rechtsanspruch besteht im Regelfall nicht. Die Befugnis zur Umsetzung von angestellten Lehrern ergibt sich aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Dienstherrn. Geht die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes einher, steht im Regelfall dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zu.
Insbesondere bei berufseröffnenden Prüfungen wie dem Abitur kann der Schüler verlangen, dass seine Bedenken bezüglich der vorgenommenen Leistungsbewertung in einem eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahren nochmals überdacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schüler im Einzelnen genau darlegt, an welchen Stellen und warum die Bewertung fehlerhaft erfolgt ist. Grundsätzlich darf der Lehrer, der die ursprüngliche Leistungskontrolle vorgenommen hat, auch das Überdenkungsverfahren durchführen, es sei denn, es liegen Gründe für seine Befangenheit vor. Ein Anspruch auf Überdenkung kann selbstverständlich auch von Lehramtsstudenten oder Referendaren in eigener Prüfungssituation geltend gemacht werden.