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Die Reduzierung der Arbeitszeit von Beamten bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit ohne besondere Gründe liegt stets im Ermessen des Dienstherrn. Bei familiären Gründen, beispielsweise bei der Pflege eines Angehörigen oder von Kindern, besteht hingegen ein Anspruch. Angestellte Lehrer haben in diesen Fällen nicht nur nach § 11 TV-L einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, sondern es greifen daneben noch die Regelungen des § 8 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) und des § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).