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Schüler sind im Rahmen des Schulbesuchs und des Schulwegs, aber auch bei einem Schulpraktikum und bei Schulveranstaltungen wie zum Beispiel einem Skilehrgang, dem Besuch des Schullandheims oder der Schulwanderung in der gesetzlichen Unfallversicherung des SGB VII gegen Körperschäden versichert. Beruht der Unfall auf einer Aufsichtspflichtverletzung des Lehrers, greift somit eine entsprechende Haftungsfreistellung des (eigentlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung haftenden) Dienstherrn nach den § 104 ff. SGB VII ein. Diese Grundsätze gelten jedoch nicht bei vorsätzlichem Handeln des Lehrers oder bei Schulwegunfällen.
Das Streikverbot für Beamte folgt aus der Einrichtung des Berufsbeamtentums als öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis sowie der Regelungskompetenz des Gesetzgebers für die Besoldung. Grundsätzlich hat sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Davon umfasst ist somit auch der Bummelstreik, der Streik nach Vorschrift und sogar der Aufruf zum Streik. Bei Zuwiderhandlungen muss somit mit disziplinarischen Maßnahmen gerechnet werden. Angestellte Lehrer dürfen hingegen streiken, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird.