Lehrerdienstrecht - R
Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht betrifft im Gegensatz zur Fachaufsicht (siehe auch „Fachaufsicht“) nicht das Handeln der einzelnen Schule, sondern das des Schulträgers. Da die Schulverwaltung als Selbstverwaltungsaufgabe gilt, darf allerdings nur die Rechtmäßigkeit, nicht die Zweckmäßigkeit des Handelns überwacht werden.
Referendariat
Da das Referendariat zur Vorbereitung auf die Lehrertätigkeit abgeleistet werden muss und das Ausbildungsmonopol beim Staat liegt, ist der Zugang zu ihm durch Art. 12 Abs. 1 GG besonders geschützt. Alle Bewerber, welche die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen mit sich bringen, müssen daher zugelassen werden. Auch kapazitätsbedingte Zulassungsbeschränkungen sind nur unter engen Voraussetzungen statthaft. Wartezeiten von über zwei Jahren sind regelmäßig unzulässig. Darüber hinaus hat die KMK (Kultusministerkonferenz) hat in ihrem Beschluss vom 20.11.1975 einheitliche Kriterien für die Aufnahme festgelegt. Weiterhin sind im Beschluss vom 22.10.1999 die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der einzelnen Lehramtsprüfungen der Länder festgelegt.
Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes erfolgt in den meisten Bundesländern als Beamte auf Widerruf, es kommt aber auch die privatrechtliche Ausgestaltung in Betracht. Falls im Anschluss daran keine Übernahme in ein Lehramt erfolgt, erhalten die ehemaligen Beamten allerdings – anders als den angestellten Referendaren - kein Arbeitslosengeld und auch kein Übergangsgeld.
Regelstunden
Das Regelstundenmaß legt fest, wie viele Stunden der Lehrer wöchentlich zu unterrichten hat. Die Festlegung erfolgt meist durch eine Verwaltungsvorschrift und ist in die allgemeinen beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen eingebettet (derzeitige überwiegende Wochenarbeitszeit: 41 Stunden). Darüber hinaus gehende Tätigkeiten, wie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Sprechstunden und Konferenzen etc. werden hingegen nicht exakt bemessen (siehe auch "Mehrarbeit").
Religionsfreiheit
Siehe auch "Glaubensfreiheit"
Ruhestand
Der Lebenszeitbeamte tritt nach den Landesbeamtengesetzen automatisch mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Für Lehrer gilt die Besonderheit, dass sie erst mit dem damit einhergehenden Schuljahresende abtreten, um den laufenden Schulbetrieb nicht zu stören. Auch kommt es beim Vorliegen von dienstlichen Interessen in Betracht, dass eine Verlängerung der Amtszeit um bis zu drei Jahren erfolgt (zum Beispiel beim Unterrichten in einem Mangelfach oder in Mangelregionen). Auf Antrag hin kann eine Versetzung in den Ruhestand bei der Inkaufnahme von entsprechenden Versorgungsabschlägen auch bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen (bei Schwerbehinderung bereits mit 60 Jahren), die Entscheidung liegt allerdings im Ermessen des Dienstherrn. Darüber hinaus kommt die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit (siehe auch „Dienstunfähigkeit“) in Betracht. Im Ruhestandsverhältnis entfallen die Pflichten des Beamten zur Dienstleistung und zur Zahlung der Dienstbezüge, die Nebenpflichten (zum Beispiel zur Amtsverschwiegenheit) bleiben jedoch bestehen.
Angestellte Lehrer können entsprechend den sozialrechtlichen Regelungen zum Rentenalter vor Ablauf des 65. Lebensjahres aus dem Dienst ausscheiden.