Birnbaum-Rechtsanwälte
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Lehrerdienstrecht - P

Pädagogische Freiheit

Der Grundsatz der pädagogischen Freiheit ist in Art. 7 Abs. 1 GG und in Art. 2 Abs. 1 GG verankert, wonach der Lehrer die staatliche Aufgabe des erfolgreichen Lehrens erfüllen und die Selbstentfaltung der Schüler fördern muss. Sie wirkt sich in erster Linie in der freien Gestaltung der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit aus. Die konkrete Unterrichtstätigkeit kann daher von Dritten grundsätzlich nur begrenzt überprüft werden. Allerdings kann sich die Lehrkraft hierbei nicht auf das Grundrecht der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG berufen, so dass die pädagogische Freiheit ihre Grenzen dort findet, wo die Leistungsfähigkeit der Schule und die Bildungsinteressen der Schüler berührt sind. Willkürliche oder unsachliche Entscheidungen sind daher von ihr nicht mehr gedeckt und können im Wege der Fachaufsicht (siehe auch „Fachaufsicht“) beanstandet werden.

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Pausenaufsicht

Weder in den Pausen noch in den Freistunden dürfen die Schüler unbeaufsichtigt bleiben. Bei größeren und unübersichtlichen Bereichen muss die Schulleitung gegebenenfalls mehrere Lehrer zur Aufsicht abordnen, daneben dürfen dem beaufsichtigenden Lehrer in dieser Zeit keine anderweitigen Aufgaben übertragen werden, die ihn bei seiner Aufsicht behindern können. Volljährige Schüler dürfen das Schulgelände auch ohne besondere Erlaubnis verlassen.

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Personalakte

Während die Grundakte die Inhalte über den dienstlichen Werdegang und den Einsatz des Lehrers enthält, finden sich in den Teilakten die Bereiche der Besoldung, der Beurteilung, der Nebentätigkeiten, der Beihilfe und ggf. der Disziplinarvorgänge. Der Lehrer hat stets ein Akteneinsichtsrecht, das im Normalfall auch (ggf. gegen Kostenübernahme) die Fertigung von Kopien mit umfasst. Der verbeamtete Lehrer muss vor Aufnahme eines nachteiligen Eintrages angehört werden, was inzwischen nach den Neuregelungen des TV-L für die angestellten Lehrer nicht mehr gilt. Unrichtige Angaben sind auf Antrag zu entfernen, was im Regelfall nach dem Ablauf von zwei bis drei Jahren auch für zwar tatsächlich richtige, für den Lehrer jedoch nachteilige Inhalte gilt.

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Personalrat

Dem Personalrat obliegt die Aufgabe, die kollektiven Interessen der Lehrerschaft zu wahren. Dabei sind seine Beteiligungsrechte in den einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen recht unterschiedlich geregelt. Letztendlich kann die Entscheidung des Dienstherrn nur in den Fällen der „echten Mitbestimmung“ tatsächlich beeinflusst werden, da dann im Streitfall die paritätisch besetze Einigungsstelle entscheidet, deren Mitglieder zur Hälfte von der Dienststelle und zur Hälfte vom Personalrat gewählt werden. Regelmäßig sind hiervon Versetzungsentscheidungen und die Aufstellung von Beurteilungsrichtlinien mit umfasst.

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Probezeit

Nach dem Abschluss des Referendariats, das im Regelfall als Beamter auf Widerruf absolviert wird, erfolgt regelmäßig die Ernennung „z. A.“ („zur Anstellung“) als Beamte auf Probe, während der sich der Beamte zu bewähren hat. Die Probezeit beträgt zwischen zwei und drei Jahren, sie kann unter gewissen Umständen abgekürzt oder verlängert werden. Nach Ablauf der Probezeit wird eine dienstliche Beurteilung des Lehrers angefertigt, die beim Vorliegen der sonstigen Einstellungsvoraussetzungen letztendlich über seine Übernahme als Beamte auf Lebenszeit entscheidet.

Angestellte Lehrer erhalten einen Arbeitsvertrag, der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 TV-L in den ersten sechs Monaten innerhalb von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Da auch das Kündigungsschutzgesetz nach § 1 Abs. 1 KSchG erst nach dem ununterbrochenen sechsmonatigen Besten des Arbeitsverhältnisses greift, kann der Lehrer in dieser Zeit quasi ohne die Angabe von Gründen kurzfristig entlassen werden.

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