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Echte Nebentätigkeiten dürfen nur mit Genehmigung des Dienstherren ausgeübt werden. Generell wird davon ausgegangen, dass der Beamte bei anderweitiger Beschäftigung eine Nebentätigkeit ausübt und dass diese einer Genehmigung bedarf. Die Genehmigung kann immer dann versagt werden, wenn ihre Ausübung den Beamten in zeitlicher und/oder inhaltlicher Art so sehr in Anspruch nimmt, dass die volle Hingabe an sein Amt gefährdet ist (beispielsweise bei Übernahme einer vollen Lehrtätigkeit an einer Volkshochschule) oder wenn sie im Widerstreit zu den dienstlichen Interessen steht (zum Beispiel als Geschäftsführer eines Reisebüros). Daneben gibt es die gesetzlich im Einzelfall aufgezählten und lediglich anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten, insbesondere im Bereich von Vortragstätigkeiten (ohne Entgelt) oder bei der Prüfungsmitwirkungen, wo die Untersagung der Tätigkeit – anders als bei der echten Nebentätigkeit - regelmäßig nicht in Betracht kommt. Nach den meisten Landesbeamtengesetzen entfällt sogar die Anzeigepflicht, wenn die Einnahmen im Kalenderjahr die Bagatellgrenze (im Regelfall ca. 1200 Euro) nicht überschreiten.