Lehrerdienstrecht - M
Mehrarbeit
Der verbeamtete Lehrer ist nach den Landesbeamtengesetzen und der angestellte Lehrer ist nach den Vorschriften des TV-L verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es fordern, beispielsweise bei der Erkrankung von Kollegen. Die Mehrarbeit ist vorrangig durch Dienstbefreiung auszugleichen, gegebenenfalls kommt aber auch eine Vergütung nach der Verordnung des Bundes über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 13.12.1998 (MVergV) in Betracht. Dabei liegt eine solche „echte“ Mehrarbeit nur dann vor, wenn der Lehrer auf konkrete Anordnung des Schulleiters hin über seine festgelegten Pflichtstunden hinaus zusätzliche Unterrichtsstunden erteilt. Sonstige Einsätze wie Klassenfahrten, Elternsprechstunden oder Konferenzen zählen hingegen stets zur regulären Arbeitszeit.
Mobbing
Unter Mobbing versteht man heute in erster Linie nicht mehr die offene Kritik, sondern subtile Anspielungen oder versteckte Diskriminierungen, welche nur schwer greifbar sind. Die Folgen sind zunächst Ausgrenzung und das Gefühl, fachlich und/oder persönlich ungeeignet zu sein, bei dauerhaften Angriffen können Krankheitssymptome hinzukommen. Der Betroffene sollte sich bei Schikanen aus dem Kollegenkreis zunächst an den Personalrat oder den Dienstherren mit der Bitte um Abhilfe wenden und ggf. ein Mobbingtagebuch führen. Falls dort nicht reagiert wird, kann an die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gedacht werden. Mobbing durch Schüler ist in rechtlicher Hinsicht mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu ahnden.