Birnbaum-Rechtsanwälte
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Lehrerdienstrecht - L

Landespersonalausschuss

Der Landespersonalausschuss hat generell die Aufgabe, Anregungen und Verbesserungsvorschläge im Personalwesen abzugeben. Darüber hinaus entscheidet er insbesondere über die Verkürzung der Probezeit und über Ausnahmen von Beförderungsverboten. Seine Mitglieder sind weisungsfrei. Die Entscheidungen des Landespersonalausschusses sind im Regelfall nicht isoliert anzufechten.

Leistungsbewertung

Die schulischen Leistungsbewertungen durch Lehrer sind in erster Linie pädagogischer, in zweiter Linie fachlich-wissenschaftlicher Natur und daher von Dritten (insbesondere von Aufsichtsbehörden oder Gerichten) nur begrenzt überprüfbar. Dabei darf die Bewertung natürlich nicht willkürlich erfolgen: Richtiges muss als richtig bewertet werden und die Aufgabenstellung muss hinreichend präzise sein. Weiterhin darf bei der einzelnen Bewertung nicht gegen Denkgesetze verstoßen werden, vertretbare Lösungen dürfen nicht nachteilig gewertet werden und die Korrektur muss letztendlich sachlich erfolgen. Diese Grundsätze gelten im Umkehrschluss selbstverständlich auch bei der eigenen Prüfungsleistung von Lehramtsstudenten und Referendaren.

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