Birnbaum-Rechtsanwälte
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Lehrerdienstrecht - K

Konkurrentenstreit

Streiten mehrere Bewerber um einen Beförderungsposten (siehe auch „Beförderung“), muss die Auswahl des Dienstherren gemäß den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auf den bestgeeignetsten Bewerber fallen. Maßgebliches Kriterium dabei sind die zugrunde liegenden Beurteilungen. Sofern Zweifel an der ordnungsgemäßen Bewerberauswahl - insbesondere bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese oder bei der Nichteinhaltung der im Anforderungsprofil festgelegten Kriterien - oder an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften bestehen - beispielsweise bei Verletzung der Pflicht zur Stellenausschreibung, bei nicht erfolgter Mitbestimmung der Personalvertretung, bei zu starker Wertung des Ergebnisses des Assessmentcenters oder bei der unterbliebenen Anhörung des Lehrers bei belastendem Material - muss im Bereich der Beamten schnell durch die Einreichung eines Eilverfahrens (siehe auch „Eilverfahren“) gehandelt werden, denn mit der Ernennung des Konkurrenten ist die Stelle faktisch besetzt. Sollte dies gleichwohl geschehen sein, kommt unter Umständen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Besoldungsdifferenzen gegen den Dienstherrn in Betracht.

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Kopftuchurteil

Siehe auch "Glaubensfreiheit"

Kündigungsschutzklage

Wird ein angestellter Lehrer gekündigt, muss er gemäß § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung das Arbeitsgericht anrufen (siehe auch „Entlassung“). Anderenfalls gilt die Kündigung als rechtmäßig. Das Klageziel läuft in diesem Fall auf die Weiterbeschäftigung des Betroffenen hinaus, zu einem Großteil der Fälle enden diese Gerichtsverfahren jedoch in einem Vergleich, in dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich beendet wird.

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Kultusministerkonferenz

Die ständige Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) wurde 1948 gegründet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, das aufgrund der verschiedenen landesrechtlichen Normen teilweise recht unterschiedlich ausgestaltete Bildungs- und Schulrecht zu vereinheitlichen. Der erste Meilenstein wurde am 17.2.1955 mit dem Düsseldorfer Abkommen gesetzt, welches am 28.10.1964 durch das Hamburger Abkommen abgelöst wurde (siehe auch „Hamburger Abkommen“). Die Beschlüsse der KMK haben zwar nicht Gesetzes- oder Verordnungsqualität, sie sind von den Behörden jedoch im Regelfall als verbindlich anzusehen, solange sie nicht überholt oder sachlich zweifelhaft sind oder aber die Besonderheiten des Einzelfalls eine Abweichung gebieten.

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Lehrerdienstrecht - H
Lehrerdienstrecht - L
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