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Siehe auch "Amtshaftung"
Durch die teilweise recht unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Landesgesetzen im Schulrecht müssen bestimmte Bereiche wie der Schuljahresbeginn, die Schul- und Klassenbezeichnungen, die Bezeichnung der Notenstufen und insbesondere die gegenseitige Anerkennung von Prüfungsleistungen und schulrechtlicher Abschlüsse (auch der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) einheitlich geregelt werden, was mit dem Hamburger Abkommen vom 28.10.1964 in der Fassung vom 14.10.1971 geschehen ist.