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Mit dem form- und fristlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung kann die eigene Sichtweise der Dinge dargestellt werden. Sie bietet sich auch bei missliebigen dienstlichen Beurteilungen an und muss in diesen Fällen in die Personalakte aufgenommen werden.
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt die Glaubens- oder Bekenntnisfreiheit. Der einzelne Lehrer hat hier gleichwohl Zurückhaltung an den Tag zu legen, da diesem Grundrecht Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 GG entgegen steht: Das Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität des öffentlichen Schulwesens, wonach die eben noch leicht zu beeinflussenden Schüler nicht „indoktriniert“ werden dürfen. Folglich ist beispielsweise das Tragen eines islamischen Kopftuches im Unterricht nicht erlaubt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem „Kopftuchurteil“ vom 24.9.2003 klargestellt, dass ein entsprechendes Verbot dann auch noch zusätzlich einfach-gesetzlich konkret geregelt sein muss.
Nach Art. 3 GG darf niemand ohne sachlichen Grund gegenüber anderen benachteiligt werden. Dies muss die einzelne Lehrkraft insbesondere bei der Behandlung und Benotung der Schüler verinnerlicht haben. Die Lehrkräfte können sich aber auch selbst gegen eine Ungleichbehandlung durch den Dienstherrn wehren oder – wenn auch weitaus schwieriger – hieraus Ansprüche herleiten. Besonders wichtige Ausprägungen des Gleichheitssatzes finden sich noch in Art. 33 Abs. 2 GG (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und neuerdings im AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), welches sowohl für Beamten als auch für Angestellte gilt.