Lehrerdienstrecht - F
Fachaufsicht
Mit den Instrumenten der Fachaufsicht überwachen die Schulaufsichtsbeamten, ob die der Schule zugewiesenen Aufgaben nach den geltenden Vorschriften recht- und zweckmäßig ausgeübt werden. Dabei ist in den Landesgesetzen jedoch vorgesehen, dass die pädagogische Freiheit der Lehrer sowie die Eigenverantwortung der Schule hinreichend berücksichtigt werden müssen.
Fürsorgepflicht
Jedes Landesbeamtengesetz hat die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherren gegenüber den Beamten und auch dessen Familie verankert, welche der Dienst- und Treuepflicht des Beamten gegenübersteht. Diese Generalklausel führt dazu, dass der Dienstherr insbesondere bei Ermessensentscheidungen (zum Beispiel bei einem Antrag des Lehrers auf Versetzung) gerecht und wohlwollend verfährt und kann unter Umständen sogar auch eine Anspruchsgrundlage für Leistungen des Dienstherrn sein. Die Fürsorgepflicht gebietet generell, dass der Beamte über Beschwerden und Behauptungen angehört wird. Spezielle Ausflüsse des Fürsorgeprinzips sind die Ansprüche auf amtsangemessene Besoldung, auf Beihilfe, auf Unfallfürsorge, auf Rechtsschutz und auf den Mutterschutz. Mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzip korrespondiert bei angestellten Lehrern teilweise das arbeitsrechtliche Fürsorgeprinzip, welches im Arbeitnehmerschutzrecht verankert ist.
Fortbildungspflicht
Da sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf widmen muss, sind auch die Lehrer verpflichtet, regelmäßig an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen und sich darüber hinaus auch noch eigenverantwortlich fortzubilden. Diese Pflicht kann sogar dazu führen, dass der Einzelne zur Teilnahme angewiesen werden kann, was letztendlich auch für angestellte Lehrer gilt. Umgekehrt hat der Dienstherr aber auch die Pflicht, einem Fortbildungswunsch im Rahmen des organisatorisch möglichen stattzugeben.