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Da eine Hauptsacheklage vor dem Verwaltungs- oder Arbeitsgericht über die Instanzen im Extremfall sogar mehrere Jahre dauern kann, gibt es nach den einschlägigen Gerichtsordnungen die Möglichkeit, besonders dringende Rechtsanliegen im Verfahren der einstweiligen Anordnung/Verfügung entscheiden zu lassen. Solch eine gerichtliche Entscheidung kann – je nach Dringlichkeit – sogar innerhalb weniger Tage ergehen. Voraussetzung ist neben dem so genannten Anordnungsanspruch (man muss natürlich auch hier „Recht haben“) zusätzlich das Vorliegen des so genannten Anordnungsgrundes (man muss es „besonders eilig haben“). Letzteres ist insbesondere in Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsposten oder bei unliebsamen Versetzungsentscheidungen mit örtlichem Bezug der Fall.
Die Entlassung des angestellten Lehrers richtet sich nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Die Kündigung muss folglich entweder durch dringende betriebliche Erfordernisse (zum Beispiel Schulschließungen), personen- oder verhaltensbedingte Gründe (zum Beispiel dauerhafte Krankheit oder nachhaltige Verstöße gegen dienstliche Anweisungen) sozial gerechtfertigt sein. Zudem müssen bei betriebsbedingten Kündigungen die sozialen Auswahlkriterien des Alters, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Schwerbehinderung und der Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Bei verhaltensbedingten Kündigungen muss im Regelfall vorher abgemahnt werden (siehe auch „Abmahnung“). Wenn man gegen eine ungerechtfertigte Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang das Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage (siehe auch „Kündigungsschutzklage“) angerufen werden. Der verbeamtete Lehrer ist an und für sich unkündbar, da das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet wird. Es gibt gleichwohl mehrere Entlassungsgründe. Die Entlassung durch Gesetz wird meist durchgeführt, wenn man die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedslandes der EU verliert oder in ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren eintritt. Der Probe- oder Widerrufsbeamte wird entlassen, sofern bei seiner Dienstunfähigkeit die Versetzung in den Ruhestand ausscheidet. Der Beamte kann seine Entlassung auch selbst beantragen. Daneben kann eine Entlassung bei Probezeitbeamten mangels Bewährung oder dienstlichen Verfehlungen, bei Widerrufsbeamten durch den bloßen Ausspruch des Widerrufs erfolgen.
Ein Beamtenverhältnis wird – auch bei Probezeit- oder Widerrufsbeamten - durch Ernennung begründet. Aber auch spätere Statusveränderungen (insbesondere Beförderungen) bedürfen der Ernennung. Dabei ist die Übergabe der entsprechenden Urkunde zwingende Voraussetzung. Natürlich müssen auch die persönlichen Voraussetzungen wie unter anderem die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines EU Mitgliedstaates, die Laufbahnbefähigung, das Unterschreiten oder Erreichen von bestimmten Altersgrenzen, das Vertreten der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung und die Fähigkeit, überhaupt öffentliche Ämter zu bekleiden, vorliegen. Ansonsten kann die Ernennung zurückgenommen werden oder sie ist sogar von Anfang an nichtig.
Um den Bildungsauftrag erfüllen zu können, muss für den reibungslosen und störungsfreien Ablauf insbesondere des Unterrichts gesorgt sein. Dabei stehen der Lehrkraft zum einen die in den Schulgesetzen meist nicht näher spezifizierten pädagogischen Maßnahmen (beispielsweise der Tadel, der Klassenbucheintrag oder die Anweisung zur Erledigung von bestimmten Aufgaben), zum anderen die förmlichen Ordnungsmaßnahmen (beispielsweise der schriftliche Verweis, die Überweisung in die Parallelklasse, der zeitweise Ausschluss vom Unterricht oder die Entlassung von der Schule) zu. Da letztere Sanktionen Eingriffscharakter aufweisen, bedürfen sie stets einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen muss stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden: Pädagogische Maßnahmen genießen grundsätzlich den Vorrang (zum Beispiel bei vereinzeltem Zuspätkommen oder Schwänzen), Ordnungsmaßnahmen setzen ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten voraus (zum Beispiel der Handel mit Drogen oder Gewaltanwendung). Die körperliche Züchtigung und der Arrest sind gänzlich verboten.