Birnbaum-Rechtsanwälte
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Lehrerdienstrecht - D

Datenschutz

Das Bedürfnis von Schule und Lehrern, zur Erfüllung des Erziehungsauftrages eine Vielzahl von Informationen über den Einzelnen zu erlangen, zu sammeln und gegebenenfalls sogar an Dritte weiter zu geben, steht im Spannungsverhältnis zum Schülerrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Datenverarbeitung bedarf somit stets einer gesetzlichen Grundlage, die sich entweder in den einzelnen Schulgesetzen und Rechtsverordnungen, gegebenenfalls auch nur in den allgemeinen Regelungen der Datenschutzgesetze finden lässt. Grundsätzlich ist von einer restriktiven Handhabung auszugehen. Die Weitergabe von Daten an Dritte, die nicht am Schulverhältnis beteiligt sind (insbesondere Arbeitgeber und Ausbilder bei Berufsschülern), ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Schüler erlaubt.

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Dienstaufsichtsbeschwerde

Mit der form- und fristlosen Dienstaufsichtsbeschwerde können sich zum einen Eltern und Schüler gegen das persönliche Verhalten der Lehrer wehren, zum anderen stellt sie ein Instrument für den einzelnen Lehrer dar, der sich – meist durch Vorgesetzte – unangemessen behandelt fühlt. Beanstandet wird somit das Verhalten „an sich“. Der Rechtsbehelf entfaltet im Gegensatz zum regulären Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und die entsprechende Behörde ist lediglich gehalten, die Beschwerde aufzunehmen, sie zu bearbeiten und dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mitzuteilen. Da noch nicht einmal eine Begründung der abschließenden Entscheidung gefordert werden kann, ist ihre Wirkung in der Praxis nicht allzu groß. Daneben gibt es noch die so genannte Fachaufsichtsbeschwerde, welche sich gegen den tatsächlichen Inhalt und nicht den „Tonfall“ der gerügten Handlung richtet (siehe auch „Fachaufsicht“).

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Dienstunfähigkeit

Wenn der verbeamtete Lehrer infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und nicht absehbar ist, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll einsatzfähig ist, wird er zu einer amtsärztlichen Begutachtung geladen. Der Ladung muss Folge geleistet werden. Wird eine dauerhafte Dienstunfähigkeit bestätigt, wird der Beamte regelmäßig vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Hiervon soll abgesehen werden, wenn er anderweitig verwendet werden kann, was im Bereich der Lehrtätigkeit jedoch regelmäßig nicht in Betracht kommt. Einige Landesbeamtengesetzte sehen inzwischen allerdings auch die so genannte Teildienstfähigkeit vor, wonach bei nur noch teilweise verbliebener Dienstfähigkeit die Wochenstundenzahl entsprechend reduziert wird. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann auch auf eigenen Antrag des Lehrers erfolgen. Probezeitbeamten können anstelle der Entlassung bei einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, sie sind in den Ruhestand zu versetzen wenn sie ohne grobes Verschulden bei der Amtsausübung dienstunfähig geworden sind. Erlangt ein in den Ruhestand versetzter Beamte innerhalb einer Frist von regelmäßig fünf Jahren seine Dienstfähigkeit wieder, kann er seine Aufnahme in das aktive Beamtenverhältnis verlangen. Sofern er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, steht diese Möglichkeit auch dem Dienstherren zu. Auch bei angestellten Lehrern kann die dauerhafte Dienstunfähigkeit zur personenbedingten Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz führen.

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Dienstzeugnis

Dem verbeamtete Lehrer ist auf seinen Antrag hin nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, beim Wechsel des Dienstherren oder zum Zwecke der Bewerbung ein Dienstzeugnis zu erteilen. Das Zeugnis muss wahrheitsgemäß erstellt werden und es muss alle Angaben enthalten, die für die Erstellung des Gesamtbildes relevant sind. Anders als die dienstrechtliche Beurteilung, welche nur im Innenverhältnis wirkt und unbedingt objektiv zu gestalten ist, muss das Dienstzeugnis vom verständigen Wohlwollen getragen sein, um den Beamten in seinem beruflichen Fortkommen nicht zu behindern. Formell wird zwischen dem einfachen Dienstzeugnis, welches lediglich Aussagen über die ausgeübten Tätigkeiten enthält, und dem qualifizierten Dienstzeugnis, welches zusätzlich Wertungen der Tätigkeit und Leistung enthält, unterschieden. Der angestellte Lehrer kann nach § 35 TV-L das Ausstellen von den entsprechenden Zeugnissen verlangen.

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Disziplinarrecht

Mit dem Disziplinarrecht werden Verstöße des verbeamteten Lehrers gegen seine Pflichten aus dem jeweiligen Landesbeamtengesetzen geahndet. Dabei gibt es nach den einzelnen Landesvorschriften abgestufte Reaktionsmöglichkeiten des Dienstherrn: Den Verweis, die Geldbuße, die Versetzung in ein anderes Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt sowie letztendlich die Entfernung aus dem Dienst, da der Beamte ja an und für sich unkündbar ist. Lediglich missbilligende Äußerungen des Dienstherren (Zurechtweisungen, Rügen oder Ermahnungen) unterfallen nicht dem Disziplinarrecht. Bei Auswahl der zu treffenden Maßnahme muss stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben und der Betroffene ist vorher anzuhören. Während bloße Disziplinarverfügungen (im Regelfall Verweis und Geldbuße) keinen strengen Formvorschriften unterliegen, sind die darüber hinaus gehenden Maßnahmen in das förmliche Disziplinarverfahren eingebettet. Hier findet zunächst das Untersuchungsverfahren und im Anschluss daran das Verfahren vor dem Disziplinargericht statt, falls das Ergebnis der Voruntersuchung keine Einstellung gebietet. Ausgesprochene Disziplinarmaßnahmen werden in der Personalakte aufgenommen, sie sind jedoch nach dem Ablauf bestimmter Fristen wieder zu löschen und dürfen dann (beispielsweise bei Beförderungen) nicht mehr zu Lasten des Beamten verwendet werden.

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Lehrerdienstrecht - C
Lehrerdienstrecht - E
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