Birnbaum-Rechtsanwälte
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Lehrerdienstrecht - C

Chancengleichheit

Der Grundsatz der Chancengleichheit ist in Art. 3 Abs. 1 GG verankert. Er gibt vor, dass die Lehrer bei der Leistungskontrolle der Schüler verpflichtet sind, sich korrekt und fair zu verhalten. Doch auch für die Schüler ergeben sich hieraus Pflichten: Sie müssen Mängel im Prüfungsverfahren oder bemerkte Prüfungsunfähigkeiten (insbesondere körperliche Erkrankungen) unverzüglich anzeigen. Nur dadurch kann verhindert werden, dass zunächst das Prüfungsergebnis abgewartet wird, um – nur bei unerwünscht schlechten Ergebnissen - in den Genuss einer weiteren Prüfungschance zu gelangen.

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