Birnbaum-Rechtsanwälte
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Lehrerdienstrecht - B

Beförderung

Eine Beförderung liegt vor, wenn dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt und einer anderen Amtsbezeichung verliehen wird. Sie bedarf stets der Ernennung und der Beamte muss seine Eignung durch die zunächst probeweise Wahrnehmung des höherbewerteten Dienstpostens nachgewiesen haben. Da Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur die Eingangsämter, sondern auch die Beförderungsämter umfasst, gilt auch hier das Prinzip der Bestenauslese. Dem Kriterium der letzten dienstlichen Beurteilung kommt dabei vor den so genannten „Hilfskriterien“ wie das Dienst- und Lebensalter, die bisherige Leistungsentwicklung oder das Innehaben eines herausgehobenen Dienstpostens eine vorrangige Bedeutung zu. Nach der stetigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht allenfalls dann ein Rechtsanspruch auf Beförderung, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist, die Stelle mit einem Beförderungs- und nicht mit einem Versetzungsbewerber besetzt werden soll und der Bewerber tatsächlich auch als der geeignetste qualifiziert ist.

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Befristung

Angestellte Lehrer können nach den einschlägigen Regelungen des BGB und der Tarifverträge im Öffentlichen Dienst befristet eingestellt werden. Nach § 14 TzBfG bedarf die Befristung entweder eines sachlichen Grundes oder sie darf die Dauer von insgesamt zwei Jahren bei insgesamt dreimaliger Verlängerung nicht überschreiten. Für angestellte Lehrer in den alten Bundesländern gelten zudem die bisherigen Regelungen des SR 2 y BAT weiter, wonach die Befristung mit sachlichem Grund maximal fünf Jahre andauern darf, die Befristung ohne sachlichen Grund mindestens sechs Monate betragen darf sowie in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten soll und wonach die Probezeit bei Befristungen ohne sachlichen Grund auf sechs Wochen abgekürzt ist. Soll die Unwirksamkeit einer Befristung mit einer Entfristungsklage angegriffen werden, muss das Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Befristungsende angerufen werden.

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Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung entscheidet im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG als maßgebliches Kriterium über die Beförderung des verbeamteten Lehrers, insbesondere im Hinblick auf Schulleiterposten. Zudem entscheidet sie nach Abschluss der Probezeit, ob der Lehrer dauerhaft in den Schuldienst übernommen wird. Im Gegensatz zu den restlichen Beamten gibt es nach den einschlägigen Landesvorschriften bei Lehrern keine turnusmäßige „Regelbeurteilung“, sondern vor der Beförderungsentscheidung wird eine aktuelle Anlassbeurteilung erstellt. Bei der Erstellung der Beurteilung müssen zahlreiche Formvorschriften (beispielsweise die Einholung von Leistungsberichten und dem Unterrichtsbesuch) beachtet werden. Im Rahmen der eigentlichen Beurteilung kommt dem Beurteiler hingegen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Gegen die Beurteilung kann eine Gegenvorstellung erhoben oder Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt regelmäßig ein Jahr.

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Beurteilungsspielraum

Da regelmäßig nur die für den Dienstherrn handelnden Personen die entsprechenden persönlichkeitsbedingten Wertungen des Beamten vornehmen sollen und Dritte nur schwer beurteilen können, ob der Einzelne den fachlichen Anforderungen des Amtes tatsächlich genügt, wird der Verwaltung diesbezüglich ein so genannter Beurteilungsspielraum zugestanden, der letztendlich auch die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung beschränkt. Die dort stattfindende Rechtmäßigkeitskontrolle ist folglich darauf begrenzt, ob formelle Fehler vorlagen, ob der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt wurden, ob der Sachverhalt richtig ermittelt wurde, ob die allgemeingültigen Wertmaßstäbe beachtet wurden oder ob sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben.

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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Seit dem 1.1.2007 regelt das BEEG, unter welchen Voraussetzungen Elternzeit genommen werden kann und welche Leistungsansprüche bestehen. Das Erziehungsgeld beträgt 67% des zuvor bezogenen Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro und mindestens 300 Euro monatlich für 12 beziehungsweise 14 Monate, wenn der zugehörige Partner auch noch zwei Monate in Elternzeit geht. Die Bezugsdauer kann bei einer Halbierung des Betrages verdoppelt werden. Das Elterngeld ist lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

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Lehrerdienstrecht - A
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