Birnbaum-Rechtsanwälte
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Lehrerdienstrecht - A

Abmahnung

Angestellte Lehrer können bei Pflichtverletzungen des Arbeitsverhältnisses abgemahnt werden. Die Abmahnung hat eine Rüge- und Warnfunktion. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es für den Ausspruch der Abmahnung nicht erforderlich, dass das beanstandete Verhalten auch subjektiv vorzuwerfen ist, es reicht vielmehr ein objektiver Pflichtenverstoß aus. Vor dem Ausspruch einer Kündigung nach dem KSchG (Kündigungsschutzgesetz) muss der Betroffene im Regelfall zuvor wirksam abgemahnt werden.

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Abordnung

Unter der Abordnung versteht man eine zeitlich befristete Übertragung eines anderen Dienstpostens bei einer anderen Dienststelle. Sie dient im Regelfall der Deckung des vorübergehenden Personalbedarfs an anderen Schulen und setzt ein dienstliches Bedürfnis oder einen entsprechenden Antrag des Beamten voraus. Denkbar ist auch eine Teilabordnung dahingehend, dass nur Teile der wöchentlichen Arbeitsstunden an anderen Schulen zu unterrichten ist. Weiterhin gibt es die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, wenn eine (dauerhafte) Versetzung aus laufbahnrechtlichen oder haushaltsrechtlichen Gründen noch nicht in Betracht kommt. Der Beamte ist vorher anzuhören. Übersteigt die Abordnung eine gewisse Dauer (in der Regel zwei Jahre), so muss der Beamte ihr in der Regel zustimmen. Darüber hinaus ist nach den meisten Landespersonalvertretungsgesetzen der Personalrat zu beteiligen, wenn die Abordnung einen gewissen Zeitraum übersteigt (in der Regel zwei bis drei Monate). Die entsprechenden Regelungen zur Abordnung von angestellten Lehrern finden sich in § 4 TV-L wieder.

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Durch das AGG, welches im arbeitsrechtlichen Teil nicht nur für angestellte, sondern auch für verbeamtete Lehrer und sogar für Stellenbewerber gilt, wird die Diskriminierung nach Rasse und ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität verboten. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind unwirksam, es sei denn, sie sind im Einzelfall gerechtfertigt. Den Benachteiligten stehen darüber hinaus eine Beschwerdemöglichkeit, ein Leistungsverweigerungsrecht, das Geltendmachen von Entschädigungsansprüche sowie ein Anspruch gegen den Dienstherren auf Unterbinden der Maßnahme zu. Die Besonderheit in einem etwaigen Gerichtsprozess ist, dass der Benachteiligte zunächst nur Indizien beweisen muss, welche die Benachteiligung vermuten lassen. Im Anschluss daran muss der Gegner dann unter Beweis stellen, dass kein Verstoß stattgefunden hat.

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Altersteilzeit

Mit der Altersteilzeit kann durch die Halbierung der Arbeitszeit quasi in den vorzeitigen Ruhestand gegangen werden. Beim so genannten Blockmodell, bei dem die Altersteilzeit in zwei Teile aufgespalten wird, bleibt die Arbeitszeit in der ersten Phase ungekürzt, in der zweiten Phase wird sie dann auf Null reduziert. Weniger gängig, jedoch durchaus möglich ist auch die Form der kontinuierlichen Altersteilzeit, wobei die Arbeitszeit im gesamten Zeitraum halbiert wird. Die Regelungen zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung folgen bei angestellten Lehrern aus dem Altersteilzeittarifvertrag im Öffentlichen Dienst (TV-ATZ). Ab Vollendung des 55ten Lebensjahres kann eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, ab dem 66ten Lebensjahr besteht regelmäßig ein Rechtsanspruch hierauf. Weiterhin muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens bis zum 31.12.2009 beginnen. Statt der Zahlung von lediglich 50% des bisherigen Gehaltes erfolgt die Aufstockung des gekürzten Nettolohnes auf 83%. Diese Aufstockung erfolgt durch die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (ATZV) auch für die verbeamteten Lehrer. Der Anspruch auf Zugang zur Altersteilzeit ist nicht in allen Landesbeamtengesetzen geregelt, ohnehin liegt die Bewilligung stets im Ermessen des Dienstherren. Sie erfolgt regelmäßig allenfalls ab Vollendung des 55ten Lebensjahres und hat zur Bedingung, dass keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Schulleitern und Stellvertretern wird Altersteilzeit aufgrund dieser wichtigen Funktionen grundsätzlich nur im Blockmodell bewilligt.

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Amtshaftung

Für den Sachschaden, den ein verbeamteter oder angestellter Lehrer in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes durch schuldhafte Verletzung seiner bestehenden Amtspflicht (zum Beispiel bei Verletzung der Aufsichtspflicht) einem Dritten zufügt, haftet nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht der Lehrer selbst, sondern der hinter ihm stehende Dienstherr. Im Anschluss daran wird geprüft, ob der Schädiger von seinem Dienstherren in Regress genommen werden kann. Nach den Landesbeamtengesetzen kommt das nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Lehrers in Betracht. Für angestellte Lehrer gelten die Haftungsvorschriften des § 280 ff. BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung (keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit, anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit und in der Regel volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz). Für Personenschäden von Schülern in Folge eines Schulunfalls kommt hingegen die gesetzliche Schülerunfallversicherung auf.

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Angestellte Lehrer

An und für sich müssen Lehrer Beamte sein, da sie prüfen, Noten vergeben und über Versetzungen entscheiden, kurz: Durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. Ausnahmen sind nach den Landesgesetzen beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn die vorgeschriebene Höchstaltersgrenze überschritten ist, wenn Ausländer keine deutsche oder sonstige Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates haben oder wenn Lehrer von vorneherein nur zeitweilig beschäftigt werden sollen. Gleichwohl nimmt die Beschäftigung der Lehrer im Angestelltenverhältnis zu. Derzeitig sind circa ein drittel aller Lehrer Angestellte. In den neuen Bundesländern kommt eine Verbeamtung ohnehin nur bei Schulleitern und deren Stellvertretern in Betracht. Angestellte Lehrer werden im Privatrechtsverhältnis beschäftigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen des BGB sowie des TV-L mit den jeweiligen Sondervorschriften für Lehrer, insbesondere zum Urlaub und zur Arbeitszeit (wobei hier wiederum auf die „Bestimmungen für die entsprechenden Beamten“ verwiesen wird). Im Streitfalle ist das Arbeitsgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig.

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Assessmentcenter

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Bei einer Auswahlentscheidung des Dienstherren im Hinblick auf eine Einstellung oder Beförderung wird zunehmend auf die Ergebnisse von Assessmentcentern zurückgegriffen. Allerdings können diese im Regelfall nur die Befähigungs- und Eignungsmerkmale des Einzelnen beleuchten, nicht hingegen dessen Leistung. Die Auswahlentscheidung darf somit keinesfalls ausschließlich auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens gestützt werden. Hinzu kommt das Problem, dass bei diesen Verfahren unter Umständen demokratisch nicht hinreichend legitimierte Personen (zum Beispiel Psychologen) bei der hoheitlichen Entscheidungsfindung mit einbezogen werden, was angesichts des Demokratieprinzips unzulässig ist.

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Aufsichtspflicht

Die Einzelheiten der Aufsichtspflicht ergeben sich aus den jeweiligen Schulgesetzen. Sie gilt nicht nur im Rahmen des Unterrichts und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten oder Schulfesten), sondern auch in den Pausen (siehe auch „Pausenaufsicht“). Grundsätzlich gilt sie auch für volljährige Schüler, wobei die geforderte Intensität mit zunehmendem Alter jedoch abnimmt. Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht finden im Regelfall die Grundsätze der Amtshaftung Anwendung, bei Personenschäden von Schülern tritt die Schülerunfallversicherung ein.

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Lehrerdienstrecht - B
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