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Zum Schuljahr 2008/2009 werden die Schulbezirke für Grundschulen und Berufsschulen aufgehoben. Die Schulträger können für Grundschulen bereits ab dem 1.8.2007 von der Anwendung absehen. Durch das Aufheben der Sprengelpflicht wird es den Eltern nun freigestellt, ihr Kind an einer anderen als der wohnortnächsten Grundschule anzumelden, ohne diese Entscheidung im Einzelnen rechtfertigen zu müssen. Viele Familien haben ihr Kind nun innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 15.11.2007 bei der gewünschten Schule angemeldet, in den letzten Tagen jedoch gleichwohl ablehnende Bescheide erhalten. Der Traum von der Aufnahme an der Wunschschule also leider trotz der gesetzlichen Änderung noch nicht automatisch in Erfüllung.
Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Schulleiter. Maßgeblich ist dabei immer die Kapazität - wenn die Klassen voll sind, wird der Anspruch auf Zugang nur schwer durchzusetzen sein. Dies gilt sogar auch beim Zugang zur wohnortnächsten Grundschule, wobei die Gemeindekinder bei der Aufnahmeentscheidung in „ihrer“ Grundschule generell Vorrang haben. Dabei gilt grundsätzlich das so genannte Kapazitätserschöpfungsgebot, wonach die vorhandenen Ressourcen der Schule auch tatsächlich bis ins Letzte ausgeschöpft werden müssen. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 3 AO-GS (Ausbildungsordnung Grundschule) muss die Grundschule nach der vorrangigen Berücksichtigung der Kinder der eigenen Gemeinde sodann im Rahmen freier Kapazitäten ein Auswahlverfahren durchführen, wobei beispielsweise die Beschulung von Geschwisterkindern, der Schulweg, der bereits erfolgte Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule oder ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen maßgeblich ist. Zudem können natürlich auch Härtefälle berücksichtigt werden.
Nicht jede ablehnende Entscheidung sollte ungeprüft hingenommen werden. Denn gesetzlichen Grundlagen für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidungen bei einem Überhang sind recht spärlich gesät und auch nicht allzu konkret bestimmt. Der Begriff des Härtefalls kann und sollte beispielsweise weit ausgelegt werden und auch die Frage, welcher Schulweg noch zumutbar ist oder nicht, lässt juristischen Spielraum offen. Ablehnende Entscheidungen sind somit im Regelfall gut angreifbar. Auch darf die Auswahl beispielsweise nicht nach Anmeldezeitpunkt oder Vereinsmitgliedschaften erfolgen. Achtung: Hier laufen Rechtsmittelfristen! Sollte man in den letzten Tagen also einen ablehnenden Bescheid der zuständigen Schulleitung erhalten haben, muss zunächst innerhalb einer einmonatigen Frist Widerspruch eingelegt werden. Zwar ist in den aktuellen Pressemitteilungen zuhauf von der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Nordrhein-Westfalen ab dem 1.11.2007 die Rede, für Verwaltungsakte von Schulen sieht § 6 AG VwGO (Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung) jedoch eine Ausnahme vor. Die bloße Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht reicht daher zur Fristwahrung nicht aus, obschon auch diese zu gegebener Zeit – nämlich allerspätestens einen Monat nach Erlass eines ablehnenden Widerspruchsbescheides – eingereicht werden muss. In manchen Fällen reicht es aber aus, den Widerspruch mit einer rechtlich gut fundierten Begründung zu versehen, um weitere rechtliche Schritte entbehrlich zu machen. Anderenfalls muss tatsächlich der gerichtliche Weg beschritten werden. Allerdings ist den betroffenen Familien natürlich mit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache, die schon einmal 1,5 Jahre dauern kann, nicht wirklich geholfen. Damit die gewünschte Beschulung auch tatsächlich zum Schuljahresbeginn 2008 erfolgen kann, muss somit im Regelfall zusätzlich eine einstweilige Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden, damit das Gericht den Anspruch auf Einschulung an der Wunschschule noch rechtzeitig zusprechen kann.
Gerade zu Schuljahresbeginn leiten viele Schulen Feststellungsverfahren zum sonderpädagogischen Förderbedarf ein. Dabei werden seitens der Behörden vielfach Entwicklungsstörungen, Lernstörungen oder geistige beziehungsweise körperliche Behinderungen angenommen, die tatsächlich jedoch gar nicht oder nur in sehr geringem Umfang vorliegen. Was tun? Zunächst muss genau untersucht werden, ob von der Behörde die formellen Voraussetzungen eingehalten wurden: Beispielsweise müssen auf jeden Fall entsprechende Gutachten von hinreichend fachkundigen Personen eingeholt werden. Auch die Eltern müssen rechtzeitig und umfassend informiert und in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden. Sollte danach tatsächlich am Förderbedarf festgestellt werden, ist zu prüfen, ob die Art des Förderbedarfs richtig ausgesucht wurde. So kommt es durchaus häufig vor, dass Kinder mit nur leichten Lern- und Entwicklungsstörungen sofort auf Schulen für geistige Behinderungen verwiesen werden. Ganz wichtig ist auch, dass seitens der Schule zunächst geprüft werden muss, ob nicht andere und eigene Fördermöglichkeiten ausgeschöpft werden können, um den betroffenen Kinder zu helfen. Oftmals wird hier einfach überreagiert. Häufig werden auch bei der Beantwortung der Frage, ob vorrangig eine so genannte integrative Beschulung an einer „normalen“ Schule gemeinsam mit nicht benachteiligten Kindern infrage kommt, gemacht. Dies hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Köln in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 10 K 761/07) entschieden. Wenn ein fehlerhaftes Handeln der zuständigen Behörde vermutet wird, muss gegen die Feststellung des Förderbedarfs beziehungsweise der Zuweisung zu einer bestimmten Schule innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, der eine abändernde Entscheidung über die endgültige Förderung ermöglicht. Parallel hierzu sollte aber in den meisten Fällen auch das zuständige Verwaltungsgericht in einem gerichtlichen Eilverfahren angerufen werden, um die korrekte Rechtslage zum Wohle des betroffenen Kindes möglichst schnell herbeizuführen.
Jedes Jahr aufs Neue kommt es zu massiven Ablehnungen der Aufnahme von Kindern an weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I. Kinder, die eine Schulformempfehlung für eine bestimmte Schulform haben, werden dennoch nicht an der Wunschschule aufgenommen. Kann man sich dagegen mit Aussicht auf Erfolg wehren?
Eine eigene Verordnung für das Aufnahmeverfahren an weiterführenden Schulen gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Maßgeblich sind die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze und die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, die sich mit der Aufnahme an Schulen beschäftigen. Zuständig für die Entscheidung über die Aufnahme eines Schüler ist der Schulleiter der aufnehmenden Schule (§ 46 I 1 SchulG).
Dabei stellen sich, wenn man die Aufnahme an einer bestimmten Schule begehrt, mehrere Fragen, namentlich, ob
In Nordrhein-Westfalen gibt es für Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen keine Sprengelpflicht. Es existieren also keine verbindlichen Schulbezirke, und deshalb können vom Prinzip her (im Rahmen der Möglichkeiten der Schulformempfehlung) der Schüler und seine Eltern frei wählen, welche Schule besucht werden soll. Diese Freiheit besteht aber nur im Rahmen der Aufnahmekapazität. Diese wird vorgegeben durch zwei Faktoren, nämlich die Anzahl der Klassenzüge und die Klassenstärke in den einzelnen Zügen. Die Zügigkeit ist rechtlich nicht angreifbar, weil sie eine reine Organisationsentscheidung ist. Die Klassenstärke ist festgelegt in der Verordnung zu § 93 II SchulG. Sie ist bis zur maximalen Grenze auszuschöpfen. Folgende Klassenstärken sind vorgesehen:
Hauptschule | Realschule | Gymnasium | Gesamtschule | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
30 Schüler pro Klasse | Bis dreizügig | 35 Schüler pro Klasse | Bis dreizügig | 35 Schüler pro Klasse | Bis dreizügig | 35 Schüler pro Klasse |
Bis vierzügig | 30 Schüler pro Klasse | Bis vierzügig | 30 Schüler pro Klasse | Bis vierzügig | 30 Schüler pro Klasse | |
Solange diese Kapazität nicht erschöpft ist, besteht ein Aufnahmeanspruch an der Wunschschule.
Nun wurden aber in aller Regel, wenn es zu Ablehnungen kommt, die Kapazitäten ausgeschöpft. Dann stellt sich die weitere Frage, ob die getroffene Auswahlentscheidung, die dazu führt, dass das eigene Kind außen vor bleibt, rechtmäßig ist. Da es hier kein "vorgegebenes" System gibt, gehen die Schulleiter nach teilweise unterschiedlichen Methoden vor. Denkbare relevante Gesichtspunkte für die Aufnahmeentscheidung sind bspw.
An der Gesamtschule ist es darüber hinaus zulässig, wenn der Schulleiter sog. "Leistungsgruppen" bildet, da diese Schulen das gesamte schulische Leistungsspektrum abbilden müssen.
Gängige Methode ist dann, dass unter den verbleibenden Bewerbern eine Entscheidung per Los getroffen wird. Dabei besteht unter Experten kein Zweifel, dass derartige "Losentscheidungen" häufig nur vorgeschoben sind bzw. dass bestimmte Bewerber, die aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen bevorzugt werden sollen, vorab ausgewählt werden. Dies ist aber so gut wie nie beweisbar.
Es gibt allerdings auch einige Gesichtspunkte, deren Berücksichtigung bei der Auswahlentscheidung eindeutig sachwidrig und deshalb nicht rechtmäßig ist. Beispielsweise dürfen
nicht den Ausschlag geben.
Die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung des Schulleiters kann man rechtlich überprüfen lassen. Gegen den Ablehnungsbescheid ist der Widerspruch möglich und in der Folge auch die Klage zum Verwaltungsgericht. Das Problem liegt hier darin, dass derartige Verfahren zwischen einem Jahr und drei Jahren dauern. Die Entscheidung über die Schulaufnahme muss aber spätestens zum Schuljahresbeginn getroffen sein. Hier kann dann im Zweifel nur das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren helfen. Dafür fehlt es aber an der erforderlichen Dringlichkeit, wenn ein Schüler schon einen Platz an einer anderen weiterführenden Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wunschschule über ein eigenständiges Profil verfügt, welches den Wunsch, gerade diese Schule zu besuchen, plausibel macht. In diesen Fällen und in solchen Fällen, in denen - was gerade bei Gesamtschulen besonders häufig der Fall ist - eine Schule der gleichen Form in zumutbarer Entfernung zur Aufnahme des Kindes nicht zur Verfügung steht, macht ein rechtliches Vorgehen Sinn.
anspraufnahmebestschule0702.pdf (31 KByte)Seit dem Schuljahr 2006/2007 gibt es im Bundesland Nordrhein-Westfalen eine neue gesetzliche Regelung für den Übergang von Grundschulkindern in weiterführende Schulen.
Schon nach der bisherigen Gesetzeslage wurde mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 eine sog. Schulformempfehlung ausgesprochen, mit welcher die Grundschule mitteilte, welche Form von weiterführender Schule ein Kind besuchen sollte. Allerdings konnten die Eltern sich, wenn sie für ihr Kind eine andere Schulform für die geeigneter hielten, über die Empfehlung hinwegsetzen und ihr Kind an einer Schule der von ihnen gewünschten Schulform anmelden. Die Aufnahme in die Schule durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass keine passende Schulformempfehlung vorlag. Das hat sich nun geändert. Erstmals mit dem im Januar 2007 ausgeteilten Halbjahreszeugnis hat die Schulformempfehlung verbindlichen Charakter.
Das Verfahren zur abschließenden Klärung der Eignung für die weitergehende Schulform ist kompliziert. Die gesetzlichen Regelungen in § 8 III-IX der Ausbildungsordnung für die Grundschule (AO-GS) sowie in den begleitenden Verwaltungsvorschriften lauten:
(3) Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist Teil des Halb-jahreszeugnisses der Klasse 4. Darin wird die Schulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.
(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.
(5) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule mit Einschränkungen geeignet ist, müssen sie an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teilnehmen. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser weiterführenden Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen, die zur einschränkenden Empfehlung geführt haben, erörtert. Danach entscheiden die Eltern - wie auch bei einer uneingeschränkten Empfehlung - über die Schulform für ihr Kind.
8.51 Die Ergebnisse des Beratungsgesprächs sind in einem Vermerk festzuhalten. Die Eltern erhalten davon eine Ausfertigung.
(6) Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, entscheidet ein dreitägiger Prognoseunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird. Vorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern eine Beratung an. Das Schulamt informiert die Eltern mit der Einladung des Kindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf.
8.61 Die Schule hält in einem Vermerk fest, ob die Eltern von dem Angebot der Beratung Gebrauch gemacht haben.
8.62 Nach dem Beratungsgespräch fordert die Schule die Eltern auf, ihr binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie bei ihrer Wahl der Schulform bleiben. Ebenso ist zu verfahren, wenn Eltern von dem Beratungsangebot keinen Gebrauch gemacht haben.
8.63 Erklären die Eltern, an ihrer Wahl der Schulform festzuhalten oder äußern sie sich nicht innerhalb der Wochenfrist, unterrichtet die weiterführende Schule das Schulamt darüber. In beiden Fällen lädt das Schulamt das Kind zum Prognoseunterricht ein und bittet die Eltern um Teilnahmebestätigung.
(7) Der Prognoseunterricht wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule; dabei legen sie die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde. Das Ministerium kann Teile des Prognoseunterrichts vorgeben.
8.71 An jedem Tag des Prognoseunterrichts finden insgesamt drei Unterrichtsstunden in Deutsch, Mathematik und weiteren Lernbereichen oder Fächern statt. Vom Ministerium können Aufgabenformate zu den Bereichen Leseverständnis und Mathematik sowie zur Ermittlung kognitiver Grundfertigkeiten vorgegeben werden.
8.72 Die Unterrichtsgruppe soll nicht mehr als 15 Kinder umfassen. Schulämter können den Prognoseunterricht gemeinsam organisieren und durchführen.
8.73 Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf mündliche und schriftliche Leistungen. Pro Tag soll nicht mehr als die Hälfte der Unterrichtszeit auf schriftliche Leistungen entfallen.
8.74 Die am Prognoseunterricht beteiligten Lehrerinnen und Lehrerwechseln sich in Unterricht und Beobachtung ab.
(8) Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Anderenfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsentscheidung des Schulamtes auf Grund des Prognoseunterichts ersetzt.
8.81 Das Schulamt teilt den Eltern das Ergebnis des Prognoseunterrichts förmlich mit. Dieser Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.
8.82 Das Schulamt unterrichtet die Grundschule und die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule über das Ergebnis des Prognoseunterrichts.
(9) Wollen Eltern ein Kind trotz uneingeschränkter Empfehlung der Grundschule für das Gymnasium an der Hauptschule oder der Realschule oder trotz uneingeschränkter Empfehlung für die Realschule an der Hauptschule anmelden, hat die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule sie dahingehend zu beraten, dass sie möglichst der Empfehlung folgen. Wollen die Eltern auch danach der Empfehlung der Grundschule nicht folgen, fordert die weiterführende Schule sie auf, ihr Kind zum Prognoseunterricht nach Absatz 6 anzumelden, um ihnen eine weitere Entscheidungshilfe für die Wahl der Schulform zu geben und sie damit zu ermutigen, der Empfehlung zu folgen.
8.91 Folgen die Eltern nach dem Beratungsgespräch der Aufforderung der weiterführenden Schule, ihr Kind am Prognoseunterricht teilnehmen zu lassen, unterrichtet die weiterführende Schule das Schulamt darüber. Das Schulamt lädt das Kind zum Prognoseunterricht ein.
8.92 Kommen die Eltern der Aufforderung nicht nach, ihr Kind am Prognoseunterricht teilnehmen zu lassen, bleibt es bei der von ihnen gewünschten Schulform.
Zunächst wird also die Schulformempfehlung mit dem Halbjahreszeugnis ausgesprochen. Zwei Schulformen werden mindestens benannt, nämlich entweder Hauptschule, Realschule und Gymnasium sowie zusätzlich Gesamtschule. Außerdem kann die Eignung für eine weitere Schulform "mit Einschränkungen" ausgesprochen werden. Die Schulformempfehlung kann dann bspw. lauten: "Realschule und Gesamtschule, Gymnasium mit Einschränkungen". Vom Ergebnis her spielt das keine Rolle, auch eine mit diesem Zusatz versehene Schulformempfehlung vermittelt den Zugang zu der gewünschten Schulform. Es ist nur vorher noch ein Gespräch bei der weiterführenden Schule zu durchlaufen.
Lautet hingegen die Schulformempfehlung "Hauptschule und Gesamtschule, Realschule mit Einschränkungen" oder "Realschule und Gesamtschule" und wollen die Eltern aber ihr Kind am Gymnasium anmelden, muss der dreitägige Prognoseunterricht durchlaufen werden. Wenn die beteiligten Personen einstimmig der Auffassung sind, dass die Schulformempfehlung berechtigt ist, wird diese verbindlich bestätigt. Ist dies nicht der Fall, ersetzt eine Zulassungsentscheidung des Schulamtes die Schulformempfehlung, und die gewünschte Schulform kann besucht werden. Das hört sich für den Schüler sehr hoffnungsfroh an. Erfahrungsgemäß ist aber zu erwarten, dass ohnehin die beteiligten Schulbeamten einstimmig entscheiden.
Unproblematisch ist das Verfahren für Eltern, die ihr Kind an einer Schule anmelden wollen, die "unterhalb" der Schulformempfehlung liegt. Wenn eine Schulformempfehlung fürs Gymnasium ausgesprochen wurde und die Eltern das Kind an der Hauptschule anmelden wollen, werden sie von der weiterführenden Schule aufgefordert, das Kind am Prognoseunterricht teilnehmen zu lassen. Diese Aufforderung ist nicht verbindlich. Hier entscheidet letztlich der klare Elternwille. Die wirklich problematischen Fälle, die in den Prognoseunterricht münden, sind diejenigen, in denen das Kind nach seinem eigenen Willen und nach dem Willen der Eltern
Bildlich lässt sich das komplizierte Verfahren darstellen wie folgt:

Grundsätzlich gibt es rechtlich die Möglichkeit, mit jeder Art von Schulformempfehlung jede Art von gewünschter Schule zu besuchen. In einigen Fällen ist zuvor ein Beratungsgespräch mit der weiterführenden Schule zu führen. Aus dem Gespräch selbst ergeben sich aber keine rechtlichen Bindungen.
ratgeberschulformempfehlung.pdf (62 KByte)