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Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit ist der praktisch häufigste Grund für den Rücktritt von einer Prüfung. Ob dieser Rücktritt anerkannt bzw. genehmigt wird, hängt von mehreren Voraussetzungen ab: Der erkrankte Prüfling muss eindeutig und ohne Vorbehalt unverzüglich seinen Rücktritt von der Prüfung erklären. Zweitens muss er unverzüglich die Gründe für seinen Rücktritt benennen. Außerdem muss der Prüfling rechtzeitig die förmliche Genehmigung des Rücktritts beantragen, soweit die jeweilige Prüfungsordnung dies verlangt. Schließlich muss der wichtige Grund tatsächlich bestehen und nachgewiesen werden. In der praktischen Handhabung durch die Prüfungsämter genügt es für den Rücktritt meist, wenn der Student eine ärztliche Bescheinigung übersendet. Juristisch "wasserdicht" ist das allerdings nicht. Es sollte immer auch der Rücktritt ausdrücklich erklärt und die Genehmigung des Rücktritts beantragt werden. Auch nach der Prüfung ist übrigens ein Rücktritt ausnahmsweise noch möglich, wenn der Prüfling geltend machen kann, unerkannt prüfungsunfähig gewesen zu sein.
Wie der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit geführt wird, richtet sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung. Bei Juristen und Medizinern ist beispielsweise ein amtsärztliches Attest ausdrücklich vorgeschrieben. Aber auch, wenn dies nicht zwingend vorgesehen ist, kann die Prüfungsbehörde bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit des privatärztlichen Attests im Einzelfall eine amtsärztliche Bescheinigung verlangen. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn bestimmte Ärzte dafür bekannt sind, sehr häufig Prüfungsunfähigkeit zu bescheinigen oder wenn derselbe Prüfling von der gleichen Prüfung schon wiederholt wegen Prüfungsunfähigkeit zurückgetreten ist. Die Beweislast für die Prüfungsunfähigkeit trägt der Prüfling. Aus dem Attest muss entweder die Darstellung des Krankheitsbildes, wenn schon daraus die Prüfungsunfähigkeit ersichtlich ist, oder weitergehend die Beschreibung der Auswirkungen der Krankheit auf die Leistungsunfähigkeit hervorgehen. Psychisch bedingte Beeinträchtigungen aufgrund Prüfungsdrucks werden generell als hinnehmbar betrachtet und begründen nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keine Prüfungsunfähigkeit.
krankheit.pdf (60 KByte)Die Prüfung im Studium ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, festzustellen, wer für einen bestimmten Beruf geeignet ist und wer nicht. Letztendlich ist das erfolgreiche Studium die Voraussetzung dafür, bestimmte Berufe ausüben zu dürfen, und die Prüfung stellt die Hürde dafür auf. Damit ist sie vom Prinzip her eine Einschränkung der Berufsfreiheit. Deswegen muss sie sich inhaltlich selbst an ihrer Geeignetheit, die für den Beruf bestimmten Fähigkeiten abzufragen, messen lassen. Für den zulässigen Prüfungsstoff gibt es also Einschränkungen. Was für welchen Beruf an Fähigkeiten notwendig ist, legen die Studienordnungen und die Prüfungsordnungen fest. Die Studienordnungen sehen einzelne Fächer vor, in denen Wissen für den angestrebten Abschluss vermittelt und angeeignet werden soll. Die Prüfungsordnungen bestimmen, in welcher Weise dieses Wissen abgeprüft wird. Eine Prüfung muss sich also immer an der jeweils geltenden Prüfungsordnung messen lassen können. Was tatsächlich gelehrt wurde, ist dagegen nicht ausschlaggebend. Selbststudium mit Blick auf die Prüfungsordnung wird durchaus verlangt. Dies gilt dann nicht, wenn die Prüfung Lernzielkontrolle einer Lehrveranstaltung ist.
Die Prüfungsaufgabe muss so gestaltet, sein, dass aus ihr bei verständiger Würdigung und Auslegung ersichtlich ist, welche Leistungen verlangt werden. Nebenschauplätze bei der Bewertung sind oft Form und Sprache. Diese Kriterien dürfen aber nur am Rande Berücksichtigung finden. Es ist beispielsweise unzulässig, bei einer aus mehreren knapp zu beantwortenden Fragen bestehenden Prüfung, nur für ganze Sätze Bewertungseinheiten zu vergeben, auch wenn dies ausdrückliche Aufgabenstellung war. Die vorgesehene Dauer der Prüfung darf weder erheblich über- noch unterschritten werden. Sieht die Prüfungsordnung nicht vor, dass multiplechoice - Fragen gestellt werden dürfen und wie das Verfahren zum Entwurf der Fragen aussieht, dann ist das Antwort - Wahl - Verfahren unzulässig.
pruefungsstoff.pdf (58 KByte)Die einmalige Wiederholbarkeit jeder berufsqualifizierenden Prüfung ist ein zwingendes verfassungsrechtlich gefestigtes Gebot. Schließlich kann jeder Prüfling einmal "einen schlechten Tag haben". Nach einhelliger Rechtsprechung besteht aber grundsätzlich kein Anspruch auf eine zweite Wiederholungsprüfung. Gleichwohl sehen die meisten Prüfungsordnungen, insbesondere die Diplomprüfungsordnungen die ausnahmsweise Möglichkeit einer solchen erneuten Prüfung in einem oder mehreren Fächern vor. Voraussetzung ist zumeist das Vorliegen eines "besonders begründeten Ausnahmefalls". Problematisch ist die Frage, wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist. Dazu hat sich eine Fülle an Rechtsprechung entwickelt. Diese Frage kann auch nicht eine Prüfungskommission aus eigener Machtvollkommenheit abschließend entscheiden. Die Zulassungsentscheidung kann voll von den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Es besteht kein so genannter "prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum". Im Grundsatz sind die Ausnahmefälle solche Konstellationen, bei denen die unzureichende Qualifikation des Prüflings trotz zweier Prüfungen nicht festgestellt werden konnte. Dem Grunde nach sind für einen Ausnahmefall solche außergewöhnlichen Umstände erforderlich, die den Bewerber zum Rücktritt von der Prüfung berechtigt hätten. Häufig ist das die plötzliche und unerwartete schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen. Auch eine unentdeckte Erkrankung kann das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls begründen. Prüfungsangst alleine genügt dafür aber nicht.
wiederholung.pdf (59 KByte)Die Prüfung schränkt als Hindernis, welches man für den jeweiligen akademischen Beruf überspringen muss, die Berufsfreiheit ein. Sie hat deswegen bestimmten Voraussetzungen zu genügen. Dazu zählt unter anderem, dass die Bewertung der Prüfungsleistung sachlich erfolgt, die Prüfung fair abläuft und der Prüfer nicht befangen ist. Das Fairnessgebot zielt auf einen einwandfreien, den Prüfungskandidaten nicht unnötig belastenden Prüfungsablauf ab. Es geht insbesondere um Stil und Umgangsformen der Prüfer in der mündlichen Prüfung. Das Sachlichkeitsgebot betrifft die Bewertung der gezeigten Leistungen. Der Prüfer muss eine Vorgehensweise gewährleisten, in der er das Dargebotene unbefangen zur Kenntnis nimmt, sich nach Kräften um dessen richtiges Verständnis bemüht, auf die Gedankengänge eingeht und gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen zumindest Toleranz aufbringt. Befangen ist ein Prüfer dann, wenn er sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt. Befangenheit wird unwiderleglich bei dem vermutet, der Angehöriger eines Prüflings ist, oder wenn sonst Fälle von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Interessenlage, z.B. persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und aus dem Verhalten des Prüfers, insbesondere seinen Äußerungen, der Schluss auf die Befangenheit. Auf jeden Fall ist zu beachten, dass derartige Fehler der Prüfung rechtzeitig gerügt werden müssen. Dies hat einerseits unverzüglich, andererseits in zumutbarer Weise zu erfolgen. So muss regelmäßig bald nach der Prüfung die Fehlerhaftigkeit geltend gemacht werden, wenn sich während der Prüfung Mängel zeigten. Die Prüfung mit der Befangenheitsrüge zu belasten, ist jedoch nicht zumutbar, es sei denn, man kann die Rüge bereits vor der Prüfung erheben, so dass sogar Abhilfe möglich ist.
derbefangenepruefer.pdf (58 KByte)Wenn an einer Prüfung nicht teilgenommen wird, so ist dies entweder als Rücktritt oder als Versäumung des Prüfungstermins zu werten. Rücktritt liegt vor, wenn der Prüfling seine Entscheidung, die Prüfung zum veranschlagten Zeitpunkt nicht abzulegen, bekannt gibt. Säumnis ist dagegen die tatsächliche Nichtteilnahme ohne eine entsprechende Erklärung. Das Versäumen der Prüfung führt regelmäßig dazu, dass der Kandidat so behandelt wird, als habe er keine oder eine nur ungenügende Leistung erbracht. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Fernbleiben auf einem wichtigen Grund beruht, wenn der Prüfling das Fehlen nicht zu vertreten hat. Zum Teil ist zusätzlich noch die unverzügliche Mitteilung des wichtigen Grundes erforderlich, so z.B. nach § 19 ÄAppO. Was einen wichtigen Grund darstellt bzw. wann man die Säumnis nicht zu vertreten hat, ist am Einzelfall zu beurteilen. Die Gerichte stellen dabei jedoch hohe Anforderungen. Ein unverschuldeter Autounfall ist ein solcher Grund, eine Autopanne nicht unbedingt, wenn mit ihr gerechnet werden konnte und ein zeitigerer Fahrtantritt möglich gewesen wäre. Die Anforderungen an den Rücktritt sind in den staatlichen und universitären Prüfungsordnungen niedergelegt. Um negative Auswirkungen zu vermeiden, muss der Rücktritt genehmigt werden. Dies auch, damit sich Prüflinge keine Vorteile durch strategische Rücktritte erwirken. Dies würde dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechen. Genehmigt wird der Rücktritt regelmäßig, wenn unverzüglich ein wichtiger Grund geltend gemacht wird. Nach dem Verwaltungsgerichtshof München ist die Erklärung wegen ihres rechtsgestaltenden Charakters auch unwiderruflich. Man ist also an den einmal ausgeübten Rücktritt gebunden.
pruefungnichtangetreten.pdf (52 KByte)