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Zum Studieren müssen die künftigen Hochschulbesucher oft erst einmal umziehen. Häufig zahlt der Studienort dafür sogar eine Umzugskostenbeihilfe. Das liegt daran, dass die Gemeinden wegen Zuschüssen des Landes, die sich an der Einwohnerzahl orientieren, daran interessiert sind, möglichst viele Einwohner zu haben. Neben vielfältigen praktischen Problemen der Wohnungssuche entsprechend den individuellen Bedürfnissen (Studentenwohnheim, WG o.ä.) hat der Umzug auch juristische Folgen. Abgesehen von den mietrechtlichen Aspekten ist an die Unterkunftswahl eine Meldepflicht geknüpft. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Neben dieser Anmeldung muss, soweit eine Wohnung vollständig verlassen wird, auch eine Abmeldung innerhalb zweier Wochen erfolgen. Dabei ist die neue Wohnung oder die sonstige Verbleibsmöglichkeit zu nennen. Abmelden muss sich nicht, wer den Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereichs derselben Meldebehörde vollzieht. Als Wohnung gilt nach dem Gesetz jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Oftmals wird beim Umzug zu Studienzwecken die ursprüngliche Wohnung nicht aufgegeben, beispielsweise beim Zusammenleben mit den Eltern. Dann muss man sich dann auch nicht abmelden. Bei somit mehreren Wohnungen ist eine davon die Hauptwohnung, die andere(n) die Nebenwohnung(en). Was was ist, richtet sich danach, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird, im Zweifel, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Bei der An- oder Abmeldung muss eine Erklärung darüber getroffen werden, welche der Wohnungen die Hauptwohnung ist. Nach der Hauptwohnung richtet sich, welcher Gemeinde man als Bürger angehört. Dort kann man dann auch wählen gehen, erhält die Lohnsteuerkarten und so weiter. Die Meldepflicht wird erfüllt durch das Einreichen des ausgefüllten An- bzw. Abmeldescheins. Meldebehörden sind die Gemeinden. Sie führen die Einwohnermeldeämter. Dort wird auch das Melderegister geführt, in dem verschiedene Daten der meldepflichtigen Einwohner gespeichert werden. Über dieses Melderegister können staatliche Stellen, aber auch Privatpersonen, verschiedene Auskünfte über Personen einholen.
Die Nichteinhaltung der Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bedroht ist. Die Gemeinden sind auch aufgrund der Vernetzung der verschiedenen Behörden ganz gut in der Lage, so etwas herauszufinden.
umzug.pdf (58 KByte)In Deutschland existiert mit der Sozialversicherung ein vor allem durch Beiträge finanziertes Vorsorgesystem. Ein Zweig dieses Regelsicherungssystems ist die Krankenversicherung, die eine sozialstaatliche Gesundheitsfürsorge sicherstellt. Es besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht. Auch Studenten an Hochschulen werden seit 1975 von dieser Krankenversicherungspflicht erfasst (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Allerdings ist die Pflicht speziell für Studenten nachrangig, wenn schon anderweitig eine Versicherungspflicht besteht oder der Student familienversichert ist. Letzteres ist der Fall, wenn man sich als Kind eines Versicherungsmitglieds in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, wozu auch ein Studium zählt und man das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Dauer einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Ersatzdienst), deren Erfüllung die Ausbildung unterbrochen oder verzögert hat, besteht die Familienversicherung auch entsprechend länger. Ansonsten beginnt die Mitgliedschaft mit der Einschreibung oder Rückmeldung und endet sieben Monate nach Beginn des letzten versicherten Semesters. Studenten haben keinen Anspruch auf Krankengeld und zahlen demgemäß einen einheitlichen, aber verringerten Betrag, der für BAföG-Empfänger bezuschusst wird. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem als Einkommen angesetzten dreißigsten Teil des monatlichen BAföG-Bedarfs, der Beitragssatz beträgt sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen, ergibt derzeit ca. 53 EUR.
Ab dem 14. Semester oder nach dem 30. Lebensjahr ist grundsätzlich nur noch eine freiwillige Versicherung, dann mit höheren Beiträgen, möglich. Dies gilt nicht, wenn besondere persönliche Gründe, insbesondere wegen eines vorher eingeschlagenen zweiten Bildungswegs, die Überschreitung von Alter oder Semesterzahl rechtfertigen. Bei der Anerkennung solcher persönlichen Gründe hält sich die Rechtsprechung jedoch eher zurück. Weist ein versicherungspflichtiger Student der Hochschule die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Krankenkasse (Beitragszahlung) nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder Annahme der Rückmeldung (§ 254 SGB V).
krankenversicherung.pdf (61 KByte)