Birnbaum-Rechtsanwälte
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Mandanteninformationen Bildungsrecht

Anspruch auf BAföG

Das BAföG stellt eine staatliche Unterstützung von Studenten dar, die, wenn sie nur auf die eigenen Einkünfte angewiesen wären, die Lebenshaltungskosten während des Studiums nicht aus eigener Kraft bestreiten könnten. Daraus ergibt sich dann auch, dass BAföG nicht erhält, wer über genügend eigene Mittel verfügt. Beim eigenen Einkommen des Studenten bleibt dabei ein Betrag von bis zu 215,00 EUR im Monat und ein eigenes Vermögen von bis zu 5.200,00 EUR anrechnungsfrei. Vorrangig müssen allerdings die Eltern die Kosten für die Ausbildung ihrer Kinder tragen. BAföG gibt es deshalb nur, wenn auch die Eltern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten bzw. wenn nach Anrechnung abzugsfähiger Freibeträge noch Einkommen übrig bleibt. Maßgebend ist das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Zeitraums, für den BAföG bewilligt werden soll. BAföG erhält auch nur, wer bei Beginn der Förderung noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem müssen die Leistungen des BAföG-Empfängers es erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird.

Zu den geförderten Ausbildungsstätten gehören unter anderem höhere Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Grundsätzlich kann man BAföG für fast jede Art von Ausbildung erhalten. Prinzipiell wird auch nur das Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses gefördert. Für eine einzige weitere Ausbildung wird BAföG geleistet, wenn eine weiter vertiefende Qualifizierung die Folge ist.

Die Ausbildungsförderung wird nur Deutschen und manchen sich rechtmäßig im Inland aufhaltenden Ausländern gewährt. BAföG für eine Ausbildung im Ausland gibt es ausnahmsweise auch. Eine Leistung erfolgt, wenn für den Auszubildenden mit ständigem Wohnsitz im Inland der Ausbildungsaufenthalt im Ausland förderlich ist und zumindest ein Teil auf die Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Beim Besuch einer Ausbildungsstätte innerhalb der EU erhält man BAföG, wenn zuvor mindestens ein Jahr im Inland studiert wurde. Auf jeden Fall sind für die Auslandsförderung hinreichende Sprachkenntnisse erforderlich. Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland können unter besonderen Umständen im Einzelfall ebenfalls BAföG erhalten.

bafoeg.pdf (52 KByte)

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Rückzahlung von BAföG

Nicht wenige Studenten erhalten eine staatliche Förderung für ihre Ausbildung. Die Voraussetzungen sind geregelt im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Sie erhalten dann zumeist einen monatlichen Betrag, hälftig zusammengesetzt aus einem Zuschuss und einem unverzinslichen Darlehen. Erst später taucht die Frage nach der Rückzahlung des manchmal zu einer beachtlichen Summe angehäuften Betrages auf. Zurückzuzahlen ist der Förderungsanteil, der als Darlehen gewährt wurde, maximal jedoch 10.000 EUR.

Das Geld wird fünf Jahre nach dem Ende der Förderungsdauer fällig. Ein entsprechendes Schreiben des Bundesverwaltungsamts geht dem in der Praxis voran. Die Schuld kann in Raten von mindestens 105 EUR über eine Laufzeit von maximal 20 Jahren beglichen werden und zwar grundsätzlich ohne Verzinsung. Dies ändert sich erst, wenn man mit der Zahlung um mehr als 45 Tage in Rückstand gerät. Dann nämlich werden Zinsen von 6% jährlich erhoben. Die Höhe der Monatsrate wird dem Einkommen zur Zeit der erwarteten Rückzahlung angepasst. Kinder und Ehegatten wirken sich auf den Betrag verringernd aus.

Das Gesetz bietet verschiedene Möglichkeiten, den Betrag zu senken. So können Studenten, die vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer ihren Abschluss erreichen, 2.560 EUR erlassen bekommen. Bei zweimonatigem vorzeitigem Abschluss sind es immerhin noch 1.025 EUR. Wer zu den besten 30% der Prüfungsabsolventen gehört, kann ebenfalls erheblich sparen. Wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer, grundsätzlich ist das die Regelstudienzeit, bestanden wurde, müssen auf Antrag 25% des Betrages nicht zurückgezahlt werden, bei Abschluss 6 Monate danach sind es noch 20%, bei einem Jahr 15%. Außerdem kann man durch Gesamt- statt Ratenzahlung den Betrag erheblich verringern.

rueckzahlung.pdf (60 KByte)
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