Aktuelle Meldungen aus unserer Kanzlei
» Studienplatzklage: Interview mit Dr. Christian Birnbaum auf Studienwahl.tv
Aktuelle Meldungen zu bildungspolitischen Themen
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Sie erhalten nicht den gewünschten Studienplatz? Sie können Ihren Studienplatz einklagen. Informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten, wie Sie Ihren Studienplatz einklagen können (sog. Studienplatzklage).
Jeder deutsche Staatsbürger hat nach Art. 12 des Grundgesetzes das Recht, die Ausbildung seiner Wahl zu durchlaufen und den Beruf seiner Wahl zu ergreifen. Hierzu gehört auch die Freiheit, das Fach seiner Wahl zu studieren. Wenn der Staat Studienplätze rationiert, greift er in diese Freiheiten ein. Dafür bedarf es guter Gründe, die häufig nicht gegeben sind. Die Universitäten und Fachhochschulen sind verfassungsrechtlich verpflichtet, ihre tatsächliche Kapazität an Studienplätzen voll auszuschöpfen. Dabei ist die Festlegung bzw. Festsetzung der Studienanfängerzahlen das Ergebnis eines komplexen und komplizierten Berechnungsvorgangs - eines Verfahrens, welches fehleranfällig ist. Ob die Hochschule sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt hat, so viele Studenten wie möglich in den von ihnen gewünschten Studiengängen zuzulassen, kann man gerichtlich überprüfen lassen - in vielen Fällen mit sehr guter Aussicht auf Erfolg. Der sog. "NC" spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Wir führen Hochschulzulassungsverfahren (Studienplatzklagen) durch gegen Universitäten, Fachhochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen
Auch im Bereich der Studienplatzklagen sind wir bundesweit tätig:
es spielt für das Mandat einer Studienplatzklage keine Rolle, ob Sie aus Köln, Berlin, Hamburg, Bremen, München oder anderenorts kommen.
Unsere Mandanten wissen unsere Erfahrung aus mehreren tausend geführten Verfahren aus dem Hochschulrecht und Hochschulzulassungsrecht zu schätzen.
Wir würden uns freuen, bald auch für Sie tätig werden zu dürfen.
Zu unserem Service und zu unserem Anspruch gehört, dass wir Ihnen zur Führung von Verfahren nur raten, wenn wir auch eine realistische Aussicht auf Erfolg sehen.
Auch und gerade hinsichtlich der Kosten sind wir für Offenheit, Transparanz und Sicherheit:
Daher arbeiten wir im Rahmen der Studienplatzklagen nicht nach Pauschalhonoraren, sondern stellen nur das in Rechnung, was auch tatsächlich an Kosten angefallen ist. Gerade im Bereich der Studienplatzklagen lässt sich nämlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren, welche Kosten im Einzelfall anfallen oder nicht. Ein Pauschalhonrorar hingegen beruht auf einer Mischkalkulation. In der Konsequenz könnten wirtschaftliche Erwägungen des Rechtsanwalts dazu führen, dass dazu geraten wird, sehr viele Universitäten in Anspruch zu nehmen. Mehr, als im Einzelfall für den Mandanten erforderlich sein könnten. Dies möchten wir nicht. Wir werden Ihnen offen und ehrlich sagen, wie viele Universitäten sinnvollerweise in Anspruch genommen werden sollten und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine individuelle, auf Sie zugeschnittene Strategie. Darüber hinaus ist mit derartigen Pauschalhonoraren lediglich das Honrorar des eigenen Anwalts abgegolten, nicht hingegen die anfallenden Gerichtskosten, die Kosten des gegnerischen Anwalts, usw. So ist beispielsweise die Inanspruchnahme von mehr als 10 Universitäten im Studiengang Zahnmedizin oder von mehr als 5 Universitäten im Studiengang Psychologie nicht unbedingt erforderlich; es sei denn, Geld spielt keine Rolle. Erfahrungsgemäß ist dies bei der weit überwiegenden Zahl der Mandanten einer Studienplatzklage aber gerade nicht der Fall.
Laden Sie sich hier kostenlos unseren Ratgeber Studienplatzklage herunter; dort erfahren Sie alles zu Chancen, Dauer und Kosten einer Studienplatzklage mit vielen Berechnungsbeispielen. Und falls doch noch eine Frage unbeantwortet bleiben sollte: schreiben Sie uns eine e-Mail oder rufen Sie uns an. Nutzen Sie unsere Erfahrung. Sie können viel Geld sparen.