Birnbaum-Rechtsanwälte
a
a
0
A
A
A
Telefon: 02 21 / 27 72 71 - 0

Gesetzliche Gebühren

Wenn nichts weiter vereinbart ist, gilt für die Abrechnung der Leistungen des Anwalts gegenüber seinem Mandanten das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718, 788). Das RVG mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis ist das Ergebnis eines jahrelangen Gesetzgebungsprozesses, an dem Fachleute, Verbraucherschützer und Anwaltsverbände beteiligt waren.

In vielen Fällen bietet das RVG einen fairen Interessenausgleich zwischen dem Wunsch des Mandanten, nicht übervorteilt zu werden und dem Wunsch des Anwalts nach einer aufwandsangemessenen Vergütung. In den Bereichen, in denen wir arbeiten, ist dies nicht immer so. Das hängt zum einen - und ganz wesentlich - mit dem „Gegenstandswert“ (oder auch: „Streitwert“) zusammen. Der Gegenstandswert ist eine von zwei maßgeblichen Größen für die Berechnung der Anwaltsgebühren. Die andere maßgebliche Größe sind die vom Anwalt im Einzelnen entfalteten Tätigkeiten. Vereinfacht: Bestimmte Tätigkeiten lösen bestimmte Gebührentatbestände aus, und die Höhe der sich aus der Verwirklichung dieser Gebührentatbestände im Einzelnen ergebenden Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert. Wie hoch ist aber der „Gegenstandswert“ eines Schulbesuchs, einer Versetzung, eines Abiturs, eines Studienplatzes, einer Bachelorprüfung, einer Approbation usw.? Das kann man schwer einschätzen. Die Gerichte setzen hierfür den so genannten „Auffanggegenstandswert“ fest, und der liegt bei 5.000 EUR. Aus unserer Sicht ist das, in Fragen, die häufig über die gesamte Zukunft eines Menschen entscheiden, sehr wenig. Ein Rechtsstreit mit einem Streitwert von 5.000 EUR vermittelt dem Anwalt im Regelfall Gebührenansprüche zwischen 750 und 1.500 EUR netto. Und dafür kann die Sache mehrere Jahre dauern.

Wenn wir nach der gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen würden, käme bei vielen unserer Mandate an Gebühren zu wenig heraus, als dass uns dies eine kostendeckende oder gar profitable Arbeit erlauben würde. Außerdem wollen wir Zeit haben für unsere Mandanten. Anders, als Sie das von anderen Dienstleistern vielleicht kennen, lassen wir uns am Telefon nicht verleugnen, und wir reagieren auch immer unverzüglich auf Ihre Meldungen. Zudem benötigen wir Zeit für die Bearbeitung unserer häufig rechtlich sehr anspruchsvollen Mandate, und diese Zeit können wir uns nur nehmen, wenn wir mit dem einzelnen Mandat auch genügend Umsatz erwirtschaften.

» zum Seitenanfang

» Honorarvereinbarung
Home - Anwälte - Rechtsgebiete - Mandanteninformationen - Rechtsprechung - Downloads - FAQ - Honorar - Honorar Studienplatzklagen - Kontakt - Impressum