FAQ

Häufig gestellte Fragen

Können Sie mir, bevor ich Ihnen ein Mandat erteile, sagen, ob meine Sache überhaupt Aussicht auf Erfolg hat?
Wir können und werden es zumindest versuchen. Zu unserem Service und zu unserem Anspruch gehört, dass wir Ihnen zur Führung eines Verfahrens nur raten, wenn wir auch eine realistische Aussicht auf Erfolg sehen. Wir versuchen, Ihnen ein wirklichkeitsnahes Bild der Lage zu vermitteln. Wenn wir keine Erfolgsaussichten sehen oder wenn wir die Erfolgsaussichten als gering einschätzen, sagen wir Ihnen das - auch wenn es Ihnen nicht gefallen mag. Es ergibt keinen Sinn, sich auf Sinnloses zu versteifen. Außerdem gewinnen wir gerne, und deshalb nehmen wir auch lieber Mandate mit guten Erfolgsaussichten an. Nutzen Sie unsere Erfahrung.
Wie gehe ich vor, wenn ich von Ihnen nur kurz etwas zu den Erfolgsaussichten wissen will?
Am besten ist, Sie schreiben uns eine E-Mail, gerne über das auf dieser Homepage eingestellte Formular. Schreiben Sie bitte auch Ihre Telefonnummer und Ihre Adresse mit auf, sonst antworten wir nicht. Sie können uns auch anrufen, E-Mail hat aber den Vorteil, dass wir kurz über die Problematik nachdenken und vielleicht auch schon Rechtsprechung recherchieren können, bevor wir uns bei Ihnen melden. Wenn Sie den Telefonanruf für eine Kontaktaufnahme bevorzugen, seien Sie bitte nicht verschnupft, dass wir Sie zuerst nach Ihrer Adresse und Ihrer Telefonnummer fragen. Sie müssen nämlich damit rechnen, nachher auch eine Kostennote zu erhalten.
Kostet es schon Geld, wenn Sie mir nur eben kurz die Frage nach möglichen Erfolgsaussichten beantworten?
Ja. Das ist dann eine Erstberatung. Der Anwalt darf hierfür nach der gesetzlichen Gebührenordnung nicht mehr als 190 EUR netto nehmen, bei einem privaten Mandanten. Wir berechnen für unsere Ersteberatung 168,07 EUR netto, was exakt 200,00 EUR brutto entspricht. Wenn aus der Erstberatung später ein Mandat wird, kommt die Erstberatungsgebühr zur Anrechnung.
Und was kostet es, wenn ich Ihnen ein Mandat erteile?
Sehen Sie dazu bitte die Rubrik "Honorar".
Warum verlangen Sie mehr Geld als "Allgemeinanwälte"?
Wir „verlangen“ gar nichts. Niemand ist gezwungen, gerade uns zu mandatieren, so wie wir nicht gezwungen sind, ein Mandat anzunehmen. Eine Spezialisierung erwächst nicht von selbst; sie ist das Ergebnis mühevoller gezielter Arbeit und erheblicher Kosten. Wir investieren sehr viel Zeit und Geld in unsere Arbeit. Wir leisten uns eine teure Infrastruktur auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Wir haben Zugriff auf die teuren Datenbanken juris.de, lexisnexis.de und beck-online.de, ein Luxus, den sich die meisten Anwälte nicht leisten. Damit haben wir auf Knopfdruck Zugang zu mehreren hunderttausend Gerichtsentscheidungen, möglicherweise auch zu solchen, die für Ihren Fall entscheidend sind. Wir besuchen alle einschlägigen Fortbildungen und halten selbst Fortbildungen ab, um uns immer auf dem aktuellen Stand zu halten und zur Rechtsentwicklung beizutragen. Wir veröffentlichen in Fachzeitschriften, was viel Zeit kostet und außer Lob und Anerkennung keinen unmittelbaren Ertrag vermittelt. Wir besitzen jede Menge Spezialliteratur - Bücher, die Sie in anderen Anwaltskanzleien kaum je finden werden. Dies alles unternehmen wir, um seriös und erfolgreich arbeiten zu können. Würden wir uns auf die gesetzlichen Mindestgebühren beschränken, könnten wir das Niveau unserer Arbeit unmöglich halten. Sie finden möglicherweise auch einen Anwalt, der Ihr Mandat nach den Mindestgebühren bearbeitet. Sie suchen aber einen Spezialisten, sonst wären Sie nicht auf dieser Homepage gelandet. Und das Spezialistentum kann gerade in den Bereichen, in denen wir arbeiten, den entscheidenden Unterschied machen. Wir werden häufig von Mandanten beauftragt, die mit ihrem „Allgemeinanwalt“, der sie bisher betreut hat, keine guten Erfahrungen gemacht haben. In einer solchen Situation erkennt man sehr schnell, dass Spezialisierung für den Erfolg oftmals unerlässlich ist.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Das ist wirklich ein Kapitel für sich. Wenn wir über Schulrecht, Hochschulrecht und Prüfungsrecht sprechen, befinden wir uns im Verwaltungsrecht, und das ist in vielen Versicherungsverträgen von der Deckungspflicht ausgenommen. Bei neueren Verträgen, ab 2003, ist es häufiger beinhaltet, da kommt es auf die jeweilige Versicherung an. Wenn Sie nach dieser Maßgabe keinen Verwaltungsrechtsschutz haben, kann es ratsam sein, den Versicherungsvertrag zu aktualisieren oder die Versicherung zu wechseln. Studienplatzklagen sind in neueren Verträgen durchweg ausgeschlossen, ein paar ganz wenige Versicherungen decken noch 1-3 Verfahren. Sprechen Sie mit einem Fachmann, bevor Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen oder den Vertragspartner wechseln. Wenn Sie wollen, empfehlen wir Ihnen einen unabhängigen Versicherungsmakler. Prüfungen im Vorbereitungsdienst (2. Staatsexamen bei Lehrern und Juristen) werden zumeist gedeckt, weil sie unter das Beamtenrecht fallen und deshalb zum Berufsrecht gehören. Lehrerdienstrechtliche, berufsrechtliche - generell arbeitsrechtliche und beamtenrechtliche - Rechtsangelegenheiten werden von den Versicherungen getragen. Im Zweifel können Sie oder können wir bei der Versicherung nachfragen. Jedenfalls zahlt aber die Rechtsschutzversicherung nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren. Wenn eine Honorarvereinbarung geschlossen wurde, muss der Mandant den die gesetzlichen Gebühren überschießenden Betrag selbst tragen - dennoch kann es sich im Zweifel um eine beachtliche Ersparnis handeln.
Arbeiten Sie auch für Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe?
Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Beratung (außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens) nicht aufbringen und wer auch keine anderweitige Hilfe in Anspruch nehmen kann (z.B. über die Gewerkschaft oder die Rechtsschutzversicherung), ist berechtigt, Beratungshilfe zu beziehen. Eine Bescheinigung über die Berechtigung erhält man beim Amtsgericht, den Schein sollte man sich sinnvollerweise vor dem Besuch beim Anwalt besorgen. In der Regel wird der Anwalt von dem Mandanten eine Beratungshilfegebühr i.H.v. 15 EUR brutto und vom Staat eine Beratungsgebühr i.H.v. 30 EUR netto erhalten. Es ist klar, dass damit niemand auch nur annähernd kostendeckend arbeiten kann, ganz davon zu schweigen, dass auch in Angelegenheiten der Beratungshilfe der Anwalt für Beratungsfehler persönlich und unbeschränkt haftet, wie in jedem anderen Mandat. Der Gesetzgeber verpflichtet den Anwalt aber in § 49a BRAO, Beratungshilfemandate anzunehmen. Auch wir arbeiten deshalb auf dieser Basis. Das ist unser Beitrag zum Sozialstaat. Prozesskostenhilfe ist die in das gerichtliche Verfahren „verlängerte Beratungshilfe“. Die Annahme von Prozesskostenhilfemandaten ist dem Anwalt freigestellt. Ob wir Ihr Prozesskostenhilfemandat annehmen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Können wir nicht ein Erfolgshonorar vereinbaren?
Da hat sich nun etwas geändert. Seit dem 01.07.2008 gilt § 4a RVG. Unter den dort genannten, sehr engen Voraussetzungen ist es Anwalt und Mandant erlaubt, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Wenn Sie an einer solchen Vereinbarung Interesse haben, sprechen Sie uns darauf ruhig an. Wir versuchen dann, eine den verschiedenen Interessen gerechte Lösung zu finden.
Wie lange dauert es, wenn Sie ein Verfahren für mich führen?
Es kommt darauf an. Häufig ist es sinnvoll, zunächst einmal das Widerspruchsverfahren in Angriff zu nehmen und sich hierauf zu konzentrieren. Nicht selten lenken Behörden ein, wenn man ihnen klar zeigt, dass rechtlich etwas falsch gelaufen ist. Manche Behörden lenken sicherlich auch ein, weil sie speziell mit uns keine guten Erfahrungen gemacht haben. Die Entscheidungsträger in Behörden haben außerdem gelegentlich einfach keine Lust, sich mit einem Anwalt vor Gericht zu streiten und geben deshalb nach. Dann kann es also schnell gehen. Allerdings sollte man hierauf nicht unbedingt spekulieren. Ein „normales“ Verfahren mit Widerspruchs- und erstinstanzlichem Klageverfahren dauert, abhängig vom Gericht, da gibt es große Unterschiede, ca. ein Jahr bis drei Jahre. Wenn eine zweite Instanz hinzukommt, können es noch einmal zwei Jahre mehr werden.
Ich brauche aber jetzt Hilfe und nicht in fünf Jahren.
Deshalb gibt es die Möglichkeit, ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren anzustrengen. Das ist in den von uns vertretenen Bereichen auch absolut üblich. Eine vorläufige gerichtliche Entscheidung kann man, wenn es wirklich darauf ankommt, auch innerhalb weniger Tage oder Wochen erhalten. In der Führung verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren gehören wir sicherlich zu den versiertesten Kanzleien in Deutschland, das gehört zu unserer täglichen Arbeit.
"Vorläufige" gerichtliche Entscheidung ... ?
Ja, vorläufig. Die Entscheidung ergeht dann unter dem Vorbehalt einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Schlimmstenfalls geht dann die Sache auch noch im Hauptsacheverfahren anders aus als im Eilverfahren. Beispiel: Das aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung vorläufig als bestanden gewertete Abitur wird nach drei Jahren doch als nicht bestanden gewertet. Der Abiturient, der mittlerweile studiert, steht dann mit leeren Händen da. Das kann passieren, wirklich. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass es so kommt, gering, unserer Erfahrung nach liegt sie bei grenzwertig null. Die Verwaltungsgerichte wissen auch, worum es geht, und die Eilentscheidungen sind, wenn es, wie meistens im Verwaltungsrecht, um Rechtsfragen geht, das Ergebnis sorgfältiger rechtlicher Prüfungen. Da nachher im Hauptsacheverfahren dieselbe Kammer desselben Gerichts entscheidet, wird diese Entscheidung im Zweifel nicht anders lauten als sie schon im Eilverfahren gelautet hat.
Wie läuft das Verfahren denn so ab?
Das müssen wir miteinander besprechen. „Normal“ ist: Anwalt bestellt sich, legt Widerspruch ein, nimmt Akteneinsicht, begründet den Widerspruch, stellt verwaltungsgerichtlichen Eilantrag, klagt gegen Widerspruchsbescheid. Aber das ist wirklich nur eine von vielen Verlaufsmöglichkeiten für so ein Verfahren. Manchmal kann es auch sinnvoll sein, dass der Anwalt (zunächst) gar nicht nach außen in Erscheinung tritt, dass Sie selbst also beispielsweise den vom Anwalt für Sie formulierten Widerspruch einlegen. Manchmal wird einem Widerspruch auch abgeholfen, dann ist das Verfahren an dieser Stelle zu Ende. Manchmal macht es auch keinen Sinn, ein Eilverfahren anzustrengen, beispielsweise weil der Prüfling noch weitere Prüfungsversuche hat.
Können Sie meine Vertretung überhaupt übernehmen, Sie sind ja in Köln, und ich lebe in (Hamburg oder Kiel oder Rostock oder Dresden oder München oder Freiburg oder Stuttgart oder ...)?
Ja, wir arbeiten bundesweit und sind befugt, vor allen Verwaltungsgerichten für unsere Mandanten aufzutreten. Wir haben auch in allen Teilen Deutschlands Mandanten.
Muss ich zu Ihnen kommen, um Ihnen einen Auftrag zu erteilen?
Schön wäre es schon, wir kennen unsere Mandanten gerne auch persönlich. Erforderlich ist es nicht, wir können ein Mandat auch telefonisch und schriftlich (vorzugsweise per E-Mail) handhaben. Schätzungsweise 50% unserer Mandanten bekommen wir nie persönlich zu Gesicht. Zur Not besuchen wir Sie auch gerne an Ihrem Wohnort, nur geht dann im Zweifel ein ganzer Arbeitstag verloren, und das ist dann einigermaßen teuer.
Haben Sie denn auch die nötige Erfahrung, um mich zu meinem speziellen Problem beraten und/oder darin vertreten zu können?
Fragen Sie uns. Wir werden Ihnen ehrlich sagen, ob wir vergleichbare Mandate schon geführt haben und mit welchem Ergebnis. Wir verfügen jedenfalls über die Erfahrung einiger tausend abgeschlossener Mandate. In unseren Spezialgebieten werden Sie mehr geballte Erfahrung wohl in kaum einer anderen Kanzlei in Deutschland finden.

Prof. Dr. Birnbaum RA-GmbH

Büro Siegburg ­| Markt 10 ­| 53721 Siegburg