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Das müssen wir miteinander besprechen. "Normal" ist: Anwalt bestellt sich, legt Widerspruch ein, nimmt Akteneinsicht, begründet den Widerspruch, stellt verwaltungsgerichtlichen Eilantrag, klagt gegen Widerspruchsbescheid. Aber das ist wirklich nur eine von vielen Verlaufsmöglichkeiten für so ein Verfahren. Manchmal kann es auch sinnvoll sein, dass der Anwalt (zunächst) gar nicht nach außen in Erscheinung tritt, dass Sie selbst also beispielsweise den vom Anwalt für Sie formulierten Widerspruch einlegen. Manchmal wird einem Widerspruch auch abgeholfen, dann ist das Verfahren an dieser Stelle zu Ende. Manchmal macht es auch keinen Sinn, ein Eilverfahren anzustrengen, beispielsweise weil der Prüfling noch weitere Prüfungsversuche hat.