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Da hat sich nun etwas geändert. Seit dem 1.7.2008 gilt § 4a RVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist es Anwalt und Mandant erlaubt, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Wenn Sie an einer solchen Vereinbarung Interesse haben, sprechen Sie uns darauf ruhig an. Wir versuchen dann, eine den verschiedenen Interessen gerechte Lösung zu finden.