Birnbaum-Rechtsanwälte
a
a
-1
A
A
A
Telefon: 02 21 / 27 72 71 - 0

7. Arbeiten Sie auch für Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe?

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Beratung (außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens) nicht aufbringen und wer auch keine anderweitige Hilfe in Anspruch nehmen kann (z.B. über die Gewerkschaft oder die Rechtsschutzversicherung), ist berechtigt, Beratungshilfe zu beziehen. Eine Bescheinigung über die Berechtigung erhält man beim Amtsgericht, den Schein sollte man sich sinnvollerweise vor dem Besuch beim Anwalt besorgen. In der Regel wird der Anwalt von dem Mandanten eine Beratungshilfegebühr i.H.v. 10 EUR netto und vom Staat eine Beratungsgebühr i.H.v. 30 EUR netto erhalten. Es ist klar, dass damit niemand auch nur annähernd kostendeckend arbeiten kann, ganz davon zu schweigen, dass auch in Angelegenheiten der Beratungshilfe der Anwalt für Beratungsfehler persönlich und unbeschränkt haftet, wie in jedem anderen Mandat. Der Gesetzgeber verpflichtet den Anwalt aber in § 49a BRAO, Beratungshilfemandate anzunehmen. Auch wir arbeiten deshalb auf dieser Basis. Das ist unser Beitrag zum Sozialstaat. Prozesskostenhilfe ist die in das gerichtliche Verfahren "verlängerte Beratungshilfe". Die Annahme von Prozesskostenhilfemandaten ist dem Anwalt freigestellt. Ob wir Ihr Prozesskostenhilfemandat annehmen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

» 6. Rechtschutzversicherung
» 8. Erfolgshonorar
Home - Anwälte - Rechtsgebiete - Mandanteninformationen - Rechtsprechung - Downloads - FAQ - Honorar - Honorar Studienplatzklagen - Kontakt - Impressum