Birnbaum-Rechtsanwälte
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Honorarbeispiele Schulrecht

Beispiel 1

Schüler A wird nicht an der Schule S seiner (oder seiner Eltern) Wahl aufgenommen. Einen förmlichen Bescheid gibt es nicht. Wir legen Widerspruch [Geschäftsgebühr] ein und beantragen beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten]. Der Antrag wird abgewiesen. Wir legen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten]. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Ein Vorgehen im Hauptsacheverfahren macht keinen Sinn, weil das Verfahren Jahre dauern würde. Der Gegenstandswert beträgt für das Widerspruchsverfahren 5.000 EUR (Ziff. 38.4 Streitwertkatalog), für das Eilverfahren 2.500 EUR (Ziff. 1.5 Streitwertkatalog).

KostenpositionEinzelpositionen EURBetrag EUR
Gerichtskosten121,50 + 162,00283,50
Anwaltskosten und -gebühren[(391,30 + 209,30 + 80,50) x 2,5 + 56,10] x 1,192.093,03
Kosten gesamt 2.376,53

Beispiel 2

Schüler A erhält in der mündlichen Abiturprüfung zu wenig Punkte und hat deshalb das Abitur nicht bestanden. Wir legen Widerspruch [Geschäftsgebühr] ein und beantragen beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten], wegen Formfehlern eine Wiederholungsprüfung durchzuführen. Dem Antrag wird stattgegeben, es wird eine Wiederholungsprüfung durchgeführt, der Schüler besteht. Der Widerspruch wird nicht beschieden, deshalb erheben wir nach vier Monaten Bescheidungsklage [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten]. Daraufhin hilft die Schule dem Widerspruch ab und erklärt die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig. Der Gegenstandswert für Widerspruchs- und Klageverfahren beträgt 5.000 EUR (Ziff. 38.6 Streitwertkatalog), für das Eilverfahren 2.500 EUR (Ziff. 1.5 Streitwertkatalog).

KostenpositionEinzelpositionen EURBetrag EUR
Gerichtskosten121,50 + 363,00484,50
Erstattung Gerichtskosten -484,50
Anwaltskosten und -gebühren[(391,30 + 209,30 + 391,30) x 2,5 + 60] x 1,193.022,30
Kosten gesamt 3.022,30

Beispiel 3

Schüler A soll zur Förderschule überwiesen werden. Die Eltern werden dazu angehört. Im Auftrag der Eltern nehmen wir Stellung [Geschäftsgebühr]. Das Schulamt erlässt einen Bescheid, dass der Schüler zur Förderschule überwiesen wird. Gleichzeitig wird die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Wir legen Widerspruch [Geschäftsgebühr] ein und beantragen beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung auszusetzen [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten]. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, wir legen Beschwerde [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] ein beim Oberverwaltungsgericht. Dieses hilft der Beschwerde ab, die sofortige Vollziehung wird ausgesetzt. Der Widerspruch wird vom Schulamt zurückgewiesen, hiergegen erheben wir Klage [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] zum Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht gibt der Klage nach mündlicher Verhandlung [Terminsgebühr] statt und erklärt die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig. Der Gegenstandswert für Widerspruchs- und Klageverfahren beträgt 5.000 EUR (Ziff. 38.3 Streitwertkatalog), für das Aussetzungsverfahren 2.500 EUR (Ziff. 1.5 Streitwertkatalog).

KostenpositionEinzelpositionen EURBetrag EUR
Gerichtskosten121,50 + 162,00 + 363,00646,50
Erstattung Gerichtskosten -646,50
Anwaltskosten und -gebühren[(391,30 + 391,30 + 209,30 + 80,50 + 391,30 + 361,30) x 2,5] + 96,10] x 1,195.543,44
Kosten gesamt 5.543,44
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