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» Studienplatzklage: Interview mit Dr. Christian Birnbaum auf Studienwahl.tv
Interview mit Dr. Christian Birnbaum auf DRadio Wissen.
Aktuelle Meldungen zu bildungspolitischen Themen
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Eine Hochschule wird in Anspruch genommen [Geschäftsgebühr]. Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] wird dem Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes stattgegeben. Das Verwaltungsgericht setzt den Streitwert auf 2.500 EUR fest (Ziff. 18.1, 1.5 Streitwertkatalog). Die Kostenlast wird dem Antragsteller aufgegeben.
| Kostenposition | Einzelpositionen EUR | Betrag EUR |
|---|---|---|
| Gerichtskosten | 121,50 | 121,50 |
| Anwaltskosten und -gebühren | (150,50 + 209,30 + 40,00) x 1,19 | 475,76 |
| Kosten gesamt | 597,26 |
Der Anwalt hat in diesem Beispiel (150,50 + 209,30 =) 359,80 EUR einkommensteuerpflichtigen Umsatz vor Abzug seiner Kosten erwirtschaftet. Die Umsatzsteuer muss er abführen, der Auslagenersatz kompensiert seine Auslagen.
Eine Hochschule wird in Anspruch genommen [Geschäftsgebühr]. Außerdem wird ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren anhängig gemacht [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten]. Der Justiziar der Hochschule meldet sich telefonisch [Terminsgebühr] und bietet an, den Antragsteller zum gewünschten Studiengang im gewünschten Semester zuzulassen. Dafür müsse aber der Eilantrag zurückgenommen und müssten sämtliche Kosten (Gericht und Anwalt) selbst getragen werden. Auf diesen Vergleich [Einigungsgebühr] lassen wir uns ein. Das Verwaltungsgericht setzt den Streitwert auf 5.000 EUR fest (Ziff. 18.1 Streitwertkatalog).
| Kostenposition | Einzelpositionen EUR | Betrag EUR |
|---|---|---|
| Gerichtskosten | 60,50 | 60,50 |
| Anwaltskosten und -gebühren | (150,50 + 391,30 + 361,20 + 301,00 + 40,00) x 1,19 | 1.480,36 |
| Kosten gesamt | 1.540,86 |
Anmerkung: Dies ist der praktisch am häufigsten vorkommende Regelfall in den "kleineren" Studiengängen, die nicht im bundesweiten Vergabeverfahren von der ZVS verteilt werden.
Drei Hochschulen werden in Anspruch genommen [Geschäftsgebühr]. Im ersten Verfahren wird ein gebührenpflichtiger Ablehnungsbescheid erlassen, gegen den Widerspruch [Geschäftsgebühr] eingelegt wird. In dem Eilverfahren [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] wird der Antrag abgewiesen. Wir legen Beschwerde ein [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten]. Im zweiten (Eil-) Verfahren [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] lässt sich die Hochschule gerichtlich durch einen Anwalt vertreten [Verfahrensgebühr]. Bevor in diesem Eilverfahren eine Entscheidung ergeht, wird in dem dritten Eilverfahren [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] ein Studienplatz zugesprochen, der Antrag in dem zweiten Verfahren wird daraufhin zurückgenommen. In allen drei Verfahren beträgt der Streitwert 5.000 EUR (Ziff. 18.1 Streitwertkatalog). Für die Eilverfahren setzen die Gerichte Streitwerte von 2.500 (1. Verfahren), 3.750 (2. Verfahren) und 5.000 EUR (3. Verfahren) fest. Der Mandant muss alle Kosten tragen.
| Kostenposition | Einzelpositionen EUR | Betrag EUR |
|---|---|---|
| Gerichtskosten | 121,50 + 162,00 | 622,50 |
| 157,50 | ||
| 181,50 | ||
| Anwaltskosten und -gebühren | (150,50 + 209,30 + 80,50 + 60,00) x 1,19 | 2.296,22 |
| (150,50 + 318,50 + 318,50 + 60,00) x 1,19 | ||
| (150,50 + 391,30 + 40,00) x 1,19 | ||
| Kosten gesamt | 2.918,72 |
Der Anwalt hat in diesem Beispiel 1.531,60 EUR einkommensteuerpflichtigen Umsatz vor Abzug seiner Kosten erwirtschaftet. Die Umsatzsteuer muss er abführen, der Auslagenersatz kompensiert seine Auslagen.
Es werden fünf Hochschulen in Anspruch genommen [Geschäftsgebühr]. Im ersten (Eil-) Verfahren [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] gibt es eine negative Eilentscheidung, das Verfahren wird in die Beschwerdeinstanz [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] gebracht. In dem zweiten Eilverfahren [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] wird die Hochschule von einem Anwalt vertreten [Verfahrensgebühr]. Das Verfahren geht in erster Instanz verloren und wird in die Beschwerdeinstanz [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] gebracht; auch hier lässt sich die Hochschule anwaltlich vertreten [Verfahrensgebühr]. In dem dritten Eilverfahren [Verfahrensgebühr] gibt es vor dem Verwaltungsgericht einen Erörterungstermin [Terminsgebühr]. In dessen Rahmen wird ein Vergleich [Einigungsgebühr] geschlossen, welchem zufolge der Antragsteller einen Studienplatz erhält. Im vierten Verfahren gab es einen gebührenfreien Ablehnungsbescheid, gegen den Hauptsacheklage [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] zu erheben war, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Nach der positiven Entscheidung aus dem dritten Verfahren werden der anhängige Eilantrag [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] und die Klage zurückgenommen. In dem fünften Verfahren liegt noch keine Entscheidung über den Eilantrag [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] vor, als aufgrund der positiven Entscheidung aus dem dritten Verfahren der Antrag zurückgenommen wird. Auch die anhängigen Beschwerden aus den Verfahren 1 und 2 werden zurückgenommen. Der Antragsteller trägt alle Kosten. Der Streitwert beträgt in allen Fällen 5.000 EUR (Ziff. 18.1 Streitwertkatalog). Nach Festlegung der Verwaltungsgerichte beträgt für das Eilverfahren in dem ersten und dem zweiten Verfahren der Streitwert 2.500, im dritten und vierten Verfahren 3.750 und im fünften Verfahren 5.000 EUR.
| Kostenposition | Einzelpositionen EUR | Betrag EUR |
|---|---|---|
| Gerichtskosten | 121,50 + 60,75 | 661,25 |
| 121,50 + 60,75 | ||
| 78,75 | ||
| 52,50 + 105,00 | ||
| 60,50 | ||
| Anwaltskosten und -gebühren | (150,50 + 209,30 + 80,50 + 60,00) x 1,19 | 4.458,22 |
| (150,50 + 209,30 + 209,30 + 80,50 + 80,00) x 1,19 | ||
| (150,50 + 318,50 + 260,40 + 245,00 + 40,00) x 1,19 | ||
| (150,50 + 318,50 + 391,30 + 60,00) x 1,19 | ||
| (150,50 + 391,30 + 40,00) x 1,19 | ||
| Kosten gesamt | 5.119,47 |
Der Anwalt hat in diesem Beispiel 3.502,10 EUR einkommensteuerpflichtigen Umsatz vor Abzug seiner Kosten erwirtschaftet. Die Umsatzsteuer muss er abführen, der Auslagenersatz kompensiert seine Auslagen.
Unser Bewerber "klagt" (eigentlich: stellt Eilanträge) gegen fünf Hochschulen. Oder noch konkreter, unser Bewerber will im Wintersemester Humanmedizin studieren und geht gerichtlich vor gegen
Außergerichtlich beantragt [Geschäftsgebühr] der Bewerber bei diesen Universitäten, also in Aachen, Berlin, Dresden, Freiburg und München die Zulassung zum Studium. Berlin, Dresden und München reagieren nicht, Aachen und Freiburg erlassen einen ablehnenden Bescheid, gegen den Widerspruch [Geschäftsgebühr] eingelegt werden muss. Aachen reagiert nicht weiter, Freiburg erlässt auf den Widerspruch hin einen Widerspruchsbescheid, gegen den Klage [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] erhoben werden muss. Gegen alle Unis, also Aachen, Berlin, Dresden, Freiburg und München wird verwaltungsgerichtlicher Eilantrag [Verfahrensgebühr] [Gerichtskosten] gestellt. Berlin, Dresden und Freiburg lassen sich von Anwälten [Verfahrensgebühr] vertreten, Aachen und München vertreten sich selbst. Beim Erörterungstermin [Terminsgebühr] in Dresden wird ein Vergleich geschlossen, dass 10 Plätze verlost werden; jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst. Da es aber 100 Bewerber gibt, hat unser Bewerber kein Losglück. Der Antrag in München wird abgewiesen. Berlin muss dann aber auch Plätze verlosen, und einen davon erhält unser Bewerber. Daraufhin müssen die Anträge in Aachen und Freiburg sowie die Klage in Freiburg zurückgenommen werden. Aachen und Berlin setzen den Streitwert auf 2.500, Dresden setzt ihn auf 3.750, Freiburg und München setzen ihn auf 5.000 EUR fest. Unser Bewerber muss alle Kosten tragen.
| Kostenposition | Einzelpositionen EUR | Betrag EUR |
|---|---|---|
| Gerichtskosten | 40,50 | 699,00 |
| 243,00 | ||
| 52,50 | ||
| 181,50 + 121,00 | ||
| 60,50 | ||
| Anwaltskosten und -gebühren | (150,50 + 391,30 + 209,30 + 391,30 + 80,00) x 1,19 | 5.333,05 |
| (150,50 + 209,30 + 209,30 + 60,00) x 1,19 | ||
| (150,50 + 318,50 + 294,00 + 245,00 + 40,00) x 1,19 | ||
| (150,50 + 165,55 + 391,30 + 391,30 + 391,30 + 391,30 + 120,00) x 1,19 | ||
| (150,50 + 391,30 + 40,00) x 1,19 | ||
| Kosten gesamt | 6.032,05 |