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Rechtsprechung Archiv
Kindergartenrecht
11.12.2003
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist auch dann, wenn ein Kind, dessen Eltern vormittags berufstätig sind, erst nach Beginn des Kindergarten Jahres das dritte Lebensjahr vollendet und zu diesem Zeitpunkt alle Vormittagsplätze in ortsnahen Kindergärten besetzt sind, verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Träger der Kindergärten zur Verwirklichung des Rechtsanspruchs des Kindes auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe vorübergehend die Gruppengröße erhöhen und die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamts einholen.Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.1.2003 - 4 ME 596/02
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