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Rechtsprechung Archiv
Kindergartenrecht
25.11.2003
Die in Tagesstätten wie Kindergärten tätigen Fachkräfte und Mitarbeiter arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 22 III SGB VI11 mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammen und haben bei der Ausgestaltung der Jugendhilfeleistungen auch in solchen Einrichtungen gem. § 2 II Nr. 3 i.V.mit § 9 Nr. 1 SGB VIII die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten. Es liegt nahe, dass sich in diesen Regelungen, die gegenüber allen Kindern und Erziehungsberechtigten zu wahren sind, die Grundrechtspositionen konkretisieren, die bei unterschiedlichen Wertvorstellungen von Kindern und Eltern in einen Ausgleich zu bringen sind. Kann in solchen Einrichtungen eine missionarische Zielsetzung auch gegenüber dem Beschwerde führenden Kind ausgeschlossen werden, wird vor einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter zu Prüfen sein, ob zusätzliche Möglichkeiten denkbar sind, die Vorphase und den Ablauf des im Kindergarten gereichten Frühstücks so zu organisieren, dass im Hinblick auf das im Zusammenhang damit gesprochene freiwillige Tischgebet eine Exponierung und Sonderbehandlung des daran nicht teilnehmenden Beschwerde führenden Kindes noch mehr als bisher von den Gerichten angenommen vermieden werden können. Es ist für die Beschwerdeführer trotz des Fortschreitens der Zeit und des Fortgangs der Betreuung und Erziehung m dem streitgegenständlichen Kindergarten nicht unzumutbar, auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.
BVerfG, Beschl. v. 2.10.2003 - 1 BvR 1522/03
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