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Hochschulzulassungsrecht

15.01.2004

Antragstellung auf Zuweisung eines Studienplatzes nach Vorlesungsbeginn

Im Verfahren auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Wege der einstweiligen Anordnung steht dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes ein erst nach dem ersten Vorlesungstag beim Verwaltungsgericht eingehender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Aufnahme des Studiums vom ersten Vorlesungstag an deshalb nicht möglich ist, weil das Verwaltungsgericht einen nach Vorlesungsbeginn stattfindenden Erörterungstermin anberaumt, und wenn die Berücksichtigung von nach dem ersten Vorlesungstag eingegangenen Anträge die Erledigung der bis spätestens zum ersten Vorlesungstag eingegangenen Anträge im Erörterungstermin oder durch eine diesem nachfolgende Entscheidung nicht verzögert (Änderung der bish. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 18.5.1993 § NC 2 S 49/93).

Sächs. OVG Bautzen, Beschl. v. 16.11.2001 - NC 2 C 4/01

Download der vollständigen Entscheidung:

20011116saechsovgbautzen.pdf (79KByte)

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