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Bildungsrecht

16.01.2004

Anspruch gegen die Eltern auf Finanzierung eines Studiums

Der Abschluss einer Lehre steht dem Anspruch eines Kindes gegen seine Eltern auf Finanzierung eines Studiums dann nicht entgegen, wenn erst der erfolgreiche Abschluss der Lehre in Verbindung mit dem zuvor erworbenen Abschlusszeugnis einer Zweijährigen höheren Handelsschule zur Fachhochschulreife des Kindes führt. Eines engen sachlichen Zusammenhanges zwischen Lehre und Studium in dem Sinne, dass die Lehre eine sinnvolle fachliche Vorbereitung des Studiums darstellt, bedarf es unter diesen Voraussetzungen nicht.OVG Bremen, Beschl. v. 12.3.2003 - 1 S 30/03

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20030312ovgbremen.pdf (76KByte)

Bildungsrecht

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