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Rechtsprechung Archiv
Bildungsrecht
02.01.2004
Der Gesetzesbegriff "wichtiger Grund" i.S. von § 7 III 1 Nr. 1 BAfÖG ist so zu interpretieren, dass er mit Art. 6 II GG im Einklang steht. Eine allein erziehende Frau darf bei der fürderung ihrer Ausbildung nach dem BAfÖG nicht deswegen benachteiligt werden, weil sie eine frühere Ausbildung abgebrochen hat, um den Unterhalt ihrer Kinder durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
BVerfG, Beschl. v. 11.6.2003 - 1 BvR 1573/02
Download der vollständigen Entscheidung:
Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses vom 31.01.2005
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Anspruch gegen die Eltern auf Finanzierung eines Studiums vom 16.01.2004
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Abbruch der Ausbildung aus wichtigem Grund - Gewährung von BAfÖG vom 02.01.2004
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Promotion, Dissertation, Ermessen, Stichentscheid vom 03.04.2003
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