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Bildungsrecht

03.04.2003

Promotion, Dissertation, Ermessen, Stichentscheid

Die Regelung einer Promotionsordnung, dass die Promotionskommission über die Annahme einer Dissertation "auf der Grundlage der Vorschläge der Gutachter" entscheidet, verlangt für eine von den Gutachten abweichende Bewertung durch die übrigen Kommissionsmitglieder, dass diese sich mit den Wertungen der Gutachter auseinander setzen. Sieht eine Promotionsordnung vor, dass "in begründeten Fällen" ein zusätzlicher Gutachter als weiteres (hier: fünftes) Mitglied der Promotionskommission bestellt werden kann, ist regelmäßig von einem solchen Fall auszugehen, wenn andernfalls bei der Entscheidung über die Annahme einer Dissertation ein Patt zwischen den ursprünglichen Kommissionsmitgliedern entstehen würde, das durch Stichentscheid des Kommissionsvorsitzenden aufgelöst werden müsste. Das Ermessen, ob ein weiterer Gutachter als Mitglied der Kommission zu bestellen ist, ist auf Null geschrumpft, wenn bei einem Patt in der bisherigen Kommission feststeht, dass wenigstens eine der beiden Gruppen sachwidrig bewertet (hier: Patt zwischen "summa cum laude" einerseits und "nicht genügend" andererseits), dies aber von dem zuständigen Promotionsausschuss nicht zugeordnet werden kann oder darf. Sieht die Promotionsordnung vor, dass als weiterer Gutachter ein auswürtiger Hochschullehrer bestellt werden kann, so muss von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wenn der bisherige Entscheidungsprozess durch persönliche Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Hochschullehrern des Fachbereichs gekennzeichnet ist. Es bleibt unentschieden, ob ein Stichentscheid bei der Entscheidung über die Annahme einer Dissertation "insbesondere gegen die übereinstimmenden Voten der zur Promotionskommission gehörenden Gutachter" verfassungsrechtlich zulässig ist.

Nordrh.-Westf. OVG Münster, Urt. v. 30.4.2002 - 14 A 1946/98

Download der vollständigen Entscheidung:

20020430nrwovgmuenster.pdf (98KByte)

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