Birnbaum-Rechtsanwälte
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Anwaltsgebühren

Anwaltsgebühren fallen für jede Instanz gesondert an. Sie fallen pauschal an, das heißt, dass sie nur einmal gezahlt werden müssen, egal wie lange der Rechtsstreit dauert oder wie kompliziert er ist oder wird. Die hier genannten Beträge sind Netto-Beträge, das heißt, dass zusätzlich die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird und gezahlt werden muss. Beachten Sie bitte, dass wir in der Regel - eine Ausnahme gilt bei Studienplatzklagen, hier rechnen wir nach den gesetzlichen Gebühren ab - das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Gebühren abrechnen. Die hier dargestellten Zahlen stellen die gesetzlichen Gebühren dar, wären also, wenn Sie uns beauftragen wollen, mit dem Faktor 2,5 zu multiplizieren. Sehen Sie dazu bitte die Punkte Honorarvereinbarung und Warum verlangen Sie mehr Geld als "Allgemeinanwälte"?. Die nachfolgenden Honorarbeispiele stellen das Honorar dar, welches Sie bei einer Beauftragung unserer Kanzlei zu zahlen hätten, berücksichtigen also bereits die bei uns übliche Honorargestaltung.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht eine enorme Vielzahl verschiedener Gebührentatbestände vor. Diese hier zu erläutern, würde den Rahmen und die Zielsetzung dieser Darstellung sprengen. Auf dieser Homepage möchten wir Ihnen nicht so sehr einen generellen Überblick über das gesamte Vergütungssystem anwaltlicher Dienstleistungen vermitteln. Wir möchten Ihnen das Rüstzeug an die Hand geben, damit Sie die Kostenentwicklung im Rahmen eines von uns für Sie betreuten Mandats einschätzen können.

Die Anwaltsgebühren, die regelmäßig anfallen, sind die Beratungsgebühr, die Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr:

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Beratungsgebühr

Die Beratungsgebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt (Ziff. 2100 VV RVG). Von besonderer Bedeutung ist sie bei der Erstberatung eines Mandanten, wenn nach dieser Erstberatung keine weitere anwaltliche Tätigkeit mehr anfällt. Wenn nach der Erstberatung der Anwalt vertiefend tätig wird, kommt die angefallene Erstberatungsgebühr zur Anrechnung, sie entfällt dann also. Die Beratungsgebühr ist eine Rahmengebühr, sie beträgt nach dem RVG im Normalfall zwischen 10,00 EUR und 190 EUR netto. Wir nehmen für eine Erstberatung in der Regel 100 EUR brutto (84,03 EUR netto).

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Geschäftsgebühr

Die Geschäftsgebühr (Ziff. 2400 VV RVG) entsteht, wenn der Anwalt von seinem Mandanten den Auftrag erhält, außergerichtlich für ihn tätig zu werden. Beispielsweise die Stellung eines Antrags an eine Behörde oder die Vertretung des Mandanten im Widerspruchsverfahren lässt die Geschäftsgebühr entstehen. Sie ist - wie fast alle Anwaltsgebühren - eine Pauschalgebühr, fällt also nur einmal an, auch wenn mehrere Tätigkeiten über eine längere Dauer entfaltet werden müssen. Durch die Geschäftsgebühr wird bspw. abgegolten:

 

Die Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr, der Anwalt kann zwischen 0,5 und 2,5 Anwaltsgebühren vereinnahmen, und die Ausschöpfung des Rahmens liegt weitgehend in seinem Ermessen. Obwohl wir Spezialisten sind, was uns berechtigen würde, den "Regel" - Wert von 1,3 zu überschreiten, halten wir uns zumeist an diesen Wert. Im Hochschulzulassungsrecht nehmen wir für Anträge an Hochschulen sogar nur 0,5 Gebühren, den untersten Betrag, mit dem wir nicht gegen das Gesetz verstoßen.

Die Geschäftsgebühr kann im Verwaltungsrecht mehrfach anfallen, wenn der Mandant zuerst im Antrags- und dann im Widerspruchsverfahren vertreten wird. Die Geschäftsgebühr für das Antragsverfahren erheben wir dann aber, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht in Höhe des normalen Satzes von 1,3, sondern nur in Höhe von 0,7 Anwaltsgebühren. Wenn der außergerichtlichen Tätigkeit eine gerichtliche Tätigkeit nachfolgt, fällt eine weitere Anwaltsgebühr an, die Verfahrensgebühr. Die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren reduziert sich dann von 1,3 auf 0,55 Anwaltsgebühren, wenn keine anderen Vereinbarung getroffen wurde.

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Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr (Ziff. 3100 VV RVG) entsteht, wenn der Anwalt beauftragt wird, ein gerichtliches Verfahren für seinen Mandanten zu führen. Die Verfahrensgebühr ist eine Pauschgebühr, sie fällt also im Rahmen eines Verfahrens nur einmal an. Sie beträgt im Klageverfahren in erster Instanz 1,3, in der Berufungsinstanz 1,6 und in der Revisionsinstanz ebenfalls 1,6 Anwaltsgebühren. Im Eilverfahren beträgt sie in erster Instanz 1,3 und in zweiter Instanz (nur) 0,5 Anwaltsgebühren. Letzteres lässt sich nur mit der Ignoranz eines Gesetzgebers erklären, der nicht weiß, dass die Prozessvertretung in zweiter Instanz im Eilverfahren praktisch die Kür der Tätigkeit des Verwaltungsrechtsanwalts ist. Wenn nicht schon zuvor, so trennt sich spätestens hier die Spreu vom Weizen.

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Terminsgebühr

Die Terminsgebühr (Ziff. 3104 VV RVG) entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Letzteres gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Terminsgebühr ist eine Pauschgebühr, sie fällt also insgesamt in einem Rechtsstreit nur einmal an, auch wenn mehrere Termine erforderlich sind. Die Terminsgebühr im Klageverfahren in erster Instanz und in der Berufungsinstanz beträgt 1,2 Anwaltsgebühren, in der Revisionsinstanz beträgt sie 1,5 Anwaltsgebühren. Im Eilverfahren beträgt sie in erster 1,2 und in zweiter Instanz (nur) 0,5 Anwaltsgebühren (Ziff. 3513 VV RVG). Im Eilverfahren sind Gerichtstermine, in denen die Terminsgebühr anfallen würde, äußerst selten. Die Terminsgebühr fällt auch an, wenn außerhalb des Gerichtssaals eine Besprechung oder auch nur ein Telefonat mit der Gegenseite durchgeführt wird.

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Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr

Die Einigungsgebühr (Ziff. 1000 VV RVG) entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs, durch den der Rechtsstreit zwischen den Parteien beseitigt wird. Sie beträgt außergerichtlich 1,5 Anwaltsgebühren und 1,0 Anwaltsgebühren, wenn die Angelegenheit gerichtlich anhängig ist.

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Gegenanwalt

In aller Regel lassen sich Behörden nicht anwaltlich vertreten, sondern übernehmen ihre Vertretung selbst. Das hat eine ganze Menge Vorteile, unter anderem den, dass keine Kosten für einen Gegenanwalt anfallen. Allerdings lassen sich speziell im Hochschulzulassungsrecht einige Hochschulen anwaltlich vertreten, was das Kostenrisiko in diesen Verfahren ganz erheblich erhöht.

Höhe der Anwaltsgebühren in EUR netto

Anwaltsgebühren
0,50,550,71,01,21,31,62,5
Streitwert
EUR
2.50080,5088,55112,70161,00193,20209,30267,60402,50
5.000150,50165,55210,70301,00361,20391,30391,30752,50
7.500206,00226,60288,40412,00494,40535,60659,201.030,00
10.000243,00267,30340,20486,00583,20631,80776,601.215,00
15.000283,00311,30396,20566,00679,20735,80905,601.415,00
30.000379,00416,90530,60758,00909,60985,401.212,801.895,00

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