Zulassung zum Masterstudium Psychologie in Regensburg

Mit Beschluss vom 26.11.2020 hat der Bayerische VGH München einen erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg abgeändert und die Unversität Regensburg verpflichtet, eine Bewerberin unverzüglich zum Studium im Masterstudiengang Psychologie zuzulassen. Die Entscheidung ist außerordentlich beachtlich: Die Bewerberin hatte weder die „erste Eignungshürde“ (Bachelorabschluss mit 1,1 oder besser) erreicht noch die „zweite Eignungshürde“ (Zugang zum gesonderten Eignungsfeststellungsverfahren mit 1,8 oder besser). Der VGH München hält die Notenhürde von 1,1 für rechtswidrig, weil überzogen. Die Universität konnte nicht darlegen, aus welchen Gründen eine so außerordentliche Zugangshürde zu errichten war (tatsächlich wird die Hürde nur von ca. 5% der Bewerber erreicht). Die Bewerberin kann auch, im Angesicht ihres Berufswunschs „Psychotherapeutin“, darauf verwiesen werden, sich einfach anders zu orientieren, wie die Universität dies gefordert hatte. Aufgrund der logischen Unteilbarkeit der Zugangsregelungen führt die rechtswidrige Notenhürde von 1,1 zum unmittelbaren Anspruch der Bewerberin auf Zulassung zum Studium.

Die Entscheidung dürfte weichenstellende Bedeutung weit über den Maststudiengang Psychologie und über Bayern hinaus erlangen. Mit dieser Rechtsprechung erhöht sich der Rechtfertigungsdruck auf Hochschulen, die für ihre Masterstudiengänge übertrieben hohe Notenhürden errichten.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden:

20201126_VGH_München

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